Eine Aufschlüsselung der Forderung nach Arbeitnehmern ist bei einem Eröffnungsantrag eines Sozialversicherungsträgers zur Darlegung und Glaubhaftmachung der Forderung entbehrlich, wenn von dem Schuldner gefertigte Datensätze (sog. softcopys) vorgelegt werden (BGH, Beschluss vom 11.06.2015 – IX ZB 76/13).
Mit dieser Entscheidung ändert der BGH seine Rechtsprechung in Bezug auf die Glaubhaftmachung der dem Antrag zu Grunde liegenden Forderung und passt sie dem geänderten § 28f Abs.3 SGB IV an.
In dem zu entscheidenden Fall beantragte eine gesetzliche Krankenversicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des selbstständig tätigen Beitragsschuldners wegen aufgelaufener Rückstände. Die Gläubigerin schlüsselte die Beitragsforderungen dabei nicht nach Arbeitnehmern auf, sondern nur nach Monaten und fügte zur Glaubhaftmachung der Forderung Computerausdrucke aus ihrem Datenbestand bei. Diese Ausdrucke gaben nach Gläubigervortrag die gem. § 28f Abs.3 S.3 SGB IV durch den Schuldner im maßgeblichen Zeitraum übermittelten Beitragsnachweise wieder. Das Insolvenzgericht wies den Eröffnungsantrag nach Anhörung des Schuldners, der sich nicht äußerte, mangels hinreichender Glaubhaftmachung der gegen den Beitragsschuldner behaupteten Forderungen als unzulässig ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin blieb erfolglos. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte die Gläubigerin ihren Antrag weiter.
Der BGH hob die angefochtenen Entscheidungen auf und verwies die Sache an das Insolvenzgericht zurück. Nach § 14 Abs.1 S.1 InsO sei ein Gläubigerantrag zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft mache.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war regelmäßig beim Eröffnungsantrag eines Sozialversicherungsträgers für die schlüssige Darlegung der Forderungen der Einzugsstelle eine Aufschlüsselung nicht nur nach Monat, sondern auch nach Arbeitnehmern erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 – IX ZB 29/03). An dem letztgenannten Erfordernis hält der Senat im Hinblick auf die Neufassung von § 28f Abs.3 S.1 SGB IV nicht mehr fest. Nach dieser Bestimmung gilt der durch den Arbeitgeber der Einzugsstelle durch Datenübertragung zu übermittelnde Beitragsnachweis nicht nur für die Vollstreckung als Leistungsbescheid, sondern auch im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderung der Einzugsstelle, obwohl dieser die fällige Beitragsschuld in einer Summe und ohne Bezug zum einzelnen Arbeitnehmer ausweist. Nach der Gesetzesbegründung soll hierdurch eine nach einzelnen Arbeitnehmern aufgeschlüsselte Aufstellung der Forderungen entbehrlich sein, weil diese in dem gesetzlich vorgesehenen Melde- und Beitragsnachweisverfahren nicht darstellbar und nicht notwendig sei.
Der Begriff der Glaubhaftmachung in § 14 InsO entspricht dem des § 294 ZPO, danach ist hinsichtlich der den Antrag stützenden Forderung deren schlüssige Darlegung und die überwiegende Wahrscheinlichkeit ihres Bestehens erforderlich. Daher muss der Gläubiger die tatsächlichen Voraussetzungen nicht glaubhaft machen, wenn sie unstreitig sind. Entsprechend habe das Beschwerdegericht, das die Darlegungen der Gläubigerin zu deren Forderungen gegen den Schuldner als schlüssig angesehen hat, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mit der Begründung ablehnen können, die von der Gläubigerin vorgelegten Ausdrucke seien zur Glaubhaftmachung der auf Grundlage der Beitragsnachweise des Schuldners errechneten Gesamtforderung nicht geeignet.