Beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags wird regelmäßig eine bezugsberechtigte Person festgelegt, also diejenige Person, die die Versicherungssumme im Falle des Ablebens des Versicherungsnehmers erhalten soll.
Verfügt der Versicherungsnehmer, dass im Falle seines Todes die verwitwete Ehefrau bezugsberechtigt sein soll, dann wirft dies Probleme auf, wenn die Ehe, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Lebensversicherung bestanden hat gescheitert ist und der Verstorbene zwischenzeitlich neuerlich verheiratet war. Hier stellt sich nämlich die Frage, ob mit Witwe diejenige Ehefrau gemeint war, mit der der Verstorbene zum Zeitpunkt eines Todes noch verheiratet war, oder diejenige Ehefrau, mit der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Lebensversicherung ein Eheverhältnis bestanden hatte.
Einen solchen Fall hat nun der BGH in seinem Urteil vom 22.07.2015 (IV ZR 437/14) zugunsten der geschiedenen Ehefrau entschieden. Die eigentliche Witwe geht damit leer aus.
Der Versicherungsnehmer hatte in seinem Versicherungsvertrag erklärt, dass im Falle seines Todes die verwitwete Ehefrau bezugsberechtigt sein soll. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen, die diejenige Ehefrau, mit der der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet war als bezugsberechtigt angesehen hatten, hat der BGH nun die Entscheidungen gekippt und zur Begründung ausgeführt:
„Die Erklärung eines Versicherungsnehmers, im Fall seines Todes solle „der verwitwete Ehegatte“ bezugsberechtigt sein, ist auch bei Scheidung und Wiederheirat i.d.R. dahin gehend auszulegen, dass der mit ihm zum Erklärungszeitpunkt verheiratete Ehegatte gemeint ist.“
Tipp:
Die Entscheidung der Bundesrichter ist zwar lebensfremd, weil bei geschiedener Ehe regelmäßig für den Ehemann keinerlei Veranlassung mehr besteht, die Exfrau für den Fall seines Ablebens abzusichern. Trotzdem muss entsprechend reagiert werden.
Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass all diejenigen, die eine Lebensversicherung abgeschlossen und die Bezugsberechtigten nicht namentlich benannt haben, im Falle einer Wiederheirat, wenn die aktuelle Ehefrau abgesichert werden soll, dies ausdrücklich gegenüber der Versicherung artikulieren müssen, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass die geschiedene Ehefrau, was meistens wirklich nicht gewollt ist, formaljuristisch zu Bezugsberechtigten gemacht wird.