In der Praxis tauchen immer wieder Probleme mit der Frage auf, ob und wie eine Erbschaft angenommen bzw. ausgeschlagen werden muss. Einfache Erklärungen reichen in beiden Fällen nicht aus, sondern die Erklärungen müssen entweder zu Protokoll des Nachlassgerichts erklärt oder durch notarielle Urkunde beim Nachlassgericht eingereicht werden.
Die Annahme der Erbschaft ist dabei die Regel, die Ausschlagung die Ausnahme. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die Erbschaft nicht ausdrücklich angenommen werden muss, denn wird sie nicht ausgeschlagen, dann gilt sie als angenommen. Umgekehrt gilt, dass die Ausschlagung in der vorgenannten Form ausdrücklich erklärt werden muss. Die Frist hierfür beträgt regelmäßig 6 Wochen, bei gewillkürter Erbfolge ab Eröffnung des Testaments und bei gesetzlicher Erbfolge ab Kenntniserlangung vom Erbrecht.
Wird die Frist zur Ausschlagung versäumt, dann gilt dies als Annahme. Wer dann allerdings die Erbschaft doch nicht möchte, hat die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme anzufechten. Die Frist hierfür beträgt wiederum grundsätzlich 6 Wochen. Sie beginnt, wenn der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Bei der Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist einer Erbschaft muss das Nachlassgericht nur bezüglich der auch in der Anfechtungserklärung genannten Anfechtungsgründe im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht ermitteln. Das hat der BGH (Beschluss vom 02.12.2015 – IV ZB 27/15) entschieden und damit mehr Klarheit beim notwendigen Inhalt und Umfang einer Anfechtungserklärung und der dort genannten Anfechtungsgründe geschaffen.
Darum ging es:
Der Sohn des im Januar 2013 verstorbenen Erblassers war vorverstorben. Durch notarielles Testament aus dem Jahr 2007 setzte der Erblasser daher seinen minderjährigen Enkel als Alleinerben ein. Für den Fall, dass dieser ebenfalls vorverstirbt oder die Erbschaft ausschlägt, sollte die Mutter des Enkels, seine Schwiegertochter, Alleinerbin werden. Durch ein ergänzendes Testament aus dem Jahr 2008 änderte er die Vermächtnisse zugunsten seiner Lebensgefährtin inhaltlich ab und ordnete zudem Testamentsvollstreckung an.
Im März 2013 hat die Schwiegertochter die Erbschaft für den minderjährigen Enkel mit notarieller Urkunde ausgeschlagen. Die Ausschlagung wurde bis zur Volljährigkeit des Enkels am 28.09.2013 nicht durch das Familiengericht genehmigt. Die Schwiegertochter beantragte im Dezember 2013 einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen soll. Nach dem Hinweis des Gerichts, dass eine Ausschlagungserklärung nicht vorläge, ging dort Mitte Januar eine notariell beglaubigte Erklärung des Enkels ein. Er nimmt in dieser auf eine an das Nachlassgericht gerichtete Genehmigungserklärung vom 01.10.2013 Bezug.
Weiter teilte er mit, dass diese nur irrtümlich nicht an das Nachlassgericht weitergeleitet worden sei und die Erklärung lediglich auf seine Veranlassung an seine Mutter weitergereicht wurde. Ihm und seiner Mutter sei nicht bekannt gewesen, dass die Genehmigungserklärung an das Nachlassgericht hätte weitergeleitet werden müssen. Er fechte aus diesem Grund die Versäumung der Ausschlagungsfrist an und schlage die Erbschaft nach seinem Großvater aus.
Das AG gab dem Antrag der Schwiegertochter durch Beschluss statt. Hiergegen legte der Testamentsvollstrecker Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht hob den Beschluss nach der Vernehmung des Notars und weiteren Zeugen auf.
Zunächst hatte das Beschwerdegericht klargestellt, dass weder die von der Schwiegertochter für den Enkel abgegebene Ausschlagungserklärung noch die Anfechtung der Annahme der Erbschaft durch die Erklärung des Enkels wirksam geworden sind. Zudem hätte dem Nachlassgericht die gegenüber der Mutter abgegebene Genehmigung der Ausschlagung durch den Enkel nach Erreichen von dessen Volljährigkeit zugehen müssen.
Die Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Versäumung der Ausschlagungsfrist greift deswegen nicht, weil der einzige in Betracht kommende Irrtum nicht Inhalt der Anfechtungserklärung wurde. Der in der Erklärung genannte Anfechtungsgrund, es sei nicht bekannt gewesen, dass die Anfechtungserklärung dem Nachlassgericht zugehen muss, ist nicht sachlich identisch mit dem tatsächlich in Betracht kommenden Anfechtungsgrund, der Notar würde von sich aus die genehmigte Anfechtungserklärung an das Nachlassgericht weiterleiten.
Der BGH hat die Auffassung des OLG bestätigt. Dieses habe – so die Richter – rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Ausschlagung für den Minderjährigen unwirksam war und dessen Genehmigung zu deren Wirksamkeit dem Nachlassgericht hätte zugehen müssen. Weiter wurde rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Anfechtung wegen Versäumung der Ausschlagungsfrist nicht durchgreift. Das Beschwerdegericht hat den Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt und die allgemein anerkannten Auslegungsregeln, Denkgesetze sowie Erfahrungssätze nicht verletzt.
Anmerkung:
Bei der Prüfung einer Anfechtungserklärung ist das Nachlassgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gem. § 26 FamFG lediglich angehalten, die vom Anfechtenden genannten Anfechtungsgründe zu prüfen. Es hat nicht von sich selbst aus sämtliche überhaupt in Betracht kommende Anfechtungsgründe zu erforschen und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Trägt der Anfechtende im Nachlassverfahren weitere, in der Anfechtungserklärung bisher nicht erwähnte Anfechtungsgründe vor, ist darin eine neue Anfechtungserklärung zu sehen. Diese muss dann jedoch frist- und formgerecht beim Nachlassgericht eingehen. Deshalb muss eine Anfechtungserklärung sorgfältig abgefasst und gut durchdacht sein, um Rechtsnachteile zu vermeiden.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.