Was sich liebt verlinkt sich. So jedenfalls sind die Regeln im Internet. Denn gerade durch das Setzen eines sog. Hyperlinks können nicht nur, ohne großen Aufwand, fremde Informationen den eigenen Nutzern als Mehrwert zur Verfügung gestellt werden, sondern auch Suchmaschinen bewerten regelmäßig eine Verlinkung positiv, so dass hierdurch das Ranking bei Google und Co. verbessert werden kann.
Was technisch so einfach machbar ist und sich mit wenigen Mausklicks umsetzen lässt, kann rechtlich durchaus problematisch sein, nämlich dann, wenn auf der Internetseite, auf die verlinkt wird, Rechtsverletzungen begangen werden.
Der BGH hat nun in seinem Urteil vom 18.06.2015 (I ZR 74/14) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen für fremde Inhalte gehaftet wird und was dabei die Betreiber von Internetseiten zu beachten haben.
Zunächst haben die Richter das Setzen eines Hyperlinks als geschäftsähnliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG angesehen, allerdings ohne, dass dadurch zwingend eine wettbewerbsrechtliche Handlung desjenigen begründet wird, der den Link gesetzt hat. Ist nämlich der rechtsverletzende Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, dann haftet derjenige, der den Link gesetzt hat, für solche Inhalte grundsätzlich erst dann, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt hat. Dies gilt allerdings nur dann, wenn er sich die fremden Inhalte nicht zu eigen gemacht hat. Wer sich dagegen fremde Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Darüber hinaus kann, wer seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.
Für die Frage, ob sich die Unternehmer mit seinem eigenen Internetauftritt verlinkt Inhalte zu eigen macht, bestimmt sich dabei aus der objektiven Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 I ZR 166/07, GRUR 2010, 616 Rn. 23 = WRP 2010, 922 marions-kochbuch.de). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der fremde Inhalt so dargestellt wird, dass er vom Betrachter als Inhalt der eigenen Seite wahrgenommen wird, also kein neuer Frame dargestellt wird.
Fazit:
Um das Risiko einer Inanspruchnahme möglichst gering zu halten, sollte stets der Inhalt einer fremden Seite auch als solcher erkennbar bleiben, in dem die verlinkte Seite in einem neuen Rahmen erscheint. Wird man auf eine mögliche Rechtsverletzung aufmerksam gemacht, dann ist man meist gut damit beraten, nicht zu diskutieren, sondern diese zunächst abzustellen, also die Verlinkung zu beenden. Dann kann immer noch in Ruhe geprüft werden, ob das gerügte Verhalten tatsächlich rechtswidrig war oder nicht. Ein Link ist schnell entfernt, aber auch schnell wieder gesetzt. Der damit verbundene Aufwand ist gering verglichen damit, dass vielleicht so ein langwieriger und kostspieliger Rechtsstreit vermieden werden kann.