Vertraut der Pflichtteilsberechtigte den Angaben des Erben im Rahmen eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses nicht, dann macht er regelmäßig von seinem Recht Gebrauch die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu verlangen. Losgelöst davon, dass dies keine Lieblingsaufgabe der Notare ist, und es manchmal schon Schwierigkeiten bereitet, überhaupt einen Notar zu finden, der in absehbarer Zeit ein solches Verzeichnis erstellt, entsteht oft Streit darüber, zu welchen Nachforschungen der Notar verpflichtet ist. Die Anforderungen an die Ermittlungstätigkeiten des Notars hängen von vielen Faktoren ab, insbesondere von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) spielt eine zentrale Rolle bei der Auslegung und Anwendung dieser Pflichten. In diesem Artikel wird die aktuelle Rechtslage beleuchtet, unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 7. März 2024 (I ZB 40/23).
Gesetzliche Grundlagen
Die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist in § 2314 BGB geregelt. Danach kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben die Vorlage eines notariell aufgenommenen Nachlassverzeichnisses verlangen. Der Notar hat dabei die Aufgabe, den Bestand des Nachlasses vollständig und korrekt zu erfassen. Er muss eigenständige Ermittlungen anstellen und kann sich nicht ausschließlich auf die Angaben des Erben verlassen.
Anforderungen an die Ermittlungen des Notars
Laut der Entscheidung des BGH vom 7. März 2024 entscheidet der Notar nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen, welche Ermittlungen er vornimmt und welche Erkenntnisquellen er nutzt. Die Anforderungen an den Umfang der Ermittlungen richten sich nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls und orientieren sich daran, welche Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des Pflichtteilsberechtigten für erforderlich halten würde.
Der BGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass der Notar nicht verpflichtet ist, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln. Es besteht keine Pflicht, alle möglichen Vermögenswerte des Erblassers in allen potenziellen Ländern und bei allen möglichen Banken zu ermitteln, wenn keine spezifischen Hinweise darauf vorliegen.
Praxisbeispiel: BGH, Beschluss vom 07.03.2024, I ZB 40/23
In diesem Fall hatten die Gläubigerinnen beantragt, die Schuldnerin zu verurteilen, Auskunft gemäß § 2314 BGB über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen. Die Gläubigerinnen hielten das vorgelegte Verzeichnis für unzureichend und forderten weitere Ermittlungen. Der BGH entschied jedoch, dass der Notar seine Pflichten erfüllt hatte, da er keine Anhaltspunkte für weitere Vermögenswerte fand, die weitere Nachforschungen gerechtfertigt hätten.
Grenzen der Nachforschungspflicht
Ein zentraler Punkt der Entscheidung war die Frage, ob der Notar verpflichtet ist, beim Bundeszentralamt für Steuern eine Anfrage gemäß § 802 l Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO zu stellen, um bei deutschen Kreditinstituten Daten über Konten des Erblassers abzurufen. Der BGH verneinte dies, da es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt. Dies unterstreicht die Grenzen der Nachforschungspflicht des Notars.
Fazit
Die Nachforschungspflicht des Notars bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist ein Balanceakt zwischen Sorgfaltspflicht und Praktikabilität. Der Notar muss nach eigenem Ermessen und den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls handeln, wobei er nicht zu umfassenden Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte verpflichtet ist. Die Entscheidung des BGH vom 7. März 2024 verdeutlicht, dass der Notar nicht verpflichtet ist, ohne spezifische Hinweise in alle Richtungen zu ermitteln und dass gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen fehlen, um automatisierte Abfragen bei Kreditinstituten vorzunehmen.
Die sorgfältige Beachtung dieser Grundsätze trägt dazu bei, den Prozess der Nachlassermittlung transparent und fair zu gestalten, ohne die Beteiligten mit unverhältnismäßigen Anforderungen zu belasten. Gleichwohl sollte ein Nachlassverzeichnis immer darauf geprüft werden, ob der beauftragte Notar auch diese Vorgaben beachtet hat, oder sich vorschnell einer lästigen Aufgabe entledigen wollte.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.