Um die Restschuldbefreiung erlangen zu können, muss ein Insolvenzschuldner die pfändbaren Beträge aus seinem Einkommen für die Dauer von 6 Jahren nach Verfahrenseröffnung abtreten. Einnahmen eines selbstständigen Schuldners fallen aber grundsätzlich nicht unter diese Abtretungserklärung. Denn Einnahmen, die der Schuldner aufgrund einer wirtschaftlich selbstständigen Tätigkeit erzielt, sollen diesem uneingeschränkt zur Verfügung stehen, da er auch das wirtschaftliche Risiko der Unternehmung trägt. Gleichwohl obliegt es dem selbständigen Schuldner, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Hierfür ist ein fiktives Nettoeinkommen zu berechnen. Für ein solches hypothetisches Einkommen soll, so der BGH in seinem Urteil vom 17.01.2013 (IX ZB 98/11), ein angemessenes, nicht notwendigerweise der selbständigen Tätigkeit entsprechendes Dienstverhältnis maßgebend sein. Ein solches Beschäftigungsverhältnis müsse aber auch möglich sein. Weist der Schuldner also nach, dass er sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit vergeblich bemüht hat, so wird man ihm keine Zahlungsverpflichtung zu Gunsten seiner Gläubiger auferlegen können.
Könnte der Schuldner in einem möglichen und angemessenen Dienstverhältnis so viel verdienen, dass der für ihn maßgebliche Pfändungsfreibetrag überstiegen wäre, hätte er den Differenzbetrag an den Treuhänder abzuführen. Wird dieser Betrag nicht abgeführt, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar, die dann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann.
Hinweis:
Nach Ansicht des BGH muss der Schuldner selbst prüfen, inwieweit eine Obliegenheit zur Zahlung von Beträgen an die Masse besteht. Ein selbstständiger Schuldner in der Wohlverhaltensperiode sollte daher immer seine Erwerbsaussichten im Blick behalten. Sofern es der wirtschaftliche Erfolg zulässt, sollte auch ohne Verpflichtung eine angemessene Zahlung an die Masse erwogen werden. Damit kann die Frage einer möglichen Obliegenheitsverletzung von vornherein ausgeschlossen werden.