In seinem Urteil vom 15.11.2013 (I ZR 74/12 – Morpheus) hatte der BGH erstmalig darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer minderjährigen Kinder beim sogenannten Filesharing haften.
Diese Rechtsprechung hat er mit Urteil vom 11.06.2015 (I ZR 7/14 – Tauschbörse II) fortgeführt und (nochmals) klargestellt, dass Eltern grundsätzlich verpflichtet sind, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine urheberrechteverletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern.
Eltern genügen dieser Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig aber bereits dann, wenn sie das Kind über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.
Wird dem Kind dagegen nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufgegeben, so ist dies nicht genügend, so dass Eltern gemäß § 832 Abs. 1 BGB wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für widerrechtlich herbeigeführte Urheberrechtsverletzungen haften.
Anmerkung:
In dem entschiedenen Fall gab die minderjährige Tochter der Beklagten, die die Urheberrechtsverletzungen begangen hatte, im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens als Beschuldigte an, dass sie die Dateien heruntergeladen, also die Urheberrechtsverletzungen begangen hat, ihr aber nicht so recht bewusst gewesen sei, dass sie die Audiodateien auf diese Art und Weise nicht herunterladen dürfe. Dies war fatal, denn diese Aussage war letztlich ursächlich dafür, dass die Eltern im Ergebnis zur Übernahme von mehreren 1.000 € Abmahngebühren und Schadenersatz verurteilt worden sind, weil im Zivilrechtsstreit die Aussage im Wege des Urkundenbeweises einbezogen worden ist. Der Umstand, dass die Tochter dann im Zivilprozess die Aussage verweigert hatte, half nicht, denn die Zeugnisverweigerung eines Zeugen im Zivilprozess schließt – anders als im Strafprozess gemäß § 252 StPO – die Verwertung von Niederschriften früherer in Kenntnis des Zeugnisverwaltungsrechts getätigter Aussagen nicht aus. Hätte also die Tochter bei der Polizei keine Angaben gemacht, was strafrechtlich völlig in Ordnung gewesen wäre, dann hätte es die Klagepartei sicherlich schwer gehabt hier zu obsiegen.
Der Fall zeigt einmal mehr, dass immer dann, wenn man als Familie wegen Urheberrechtsverletzungen der Kinder im Internet in Anspruch genommen wird, nur durch frühzeitige kompetente Rechtsberatung die Weichen richtig gestellt werden können, um Rechtsnachteile zu vermeiden.
Reden ist Silber. Schweigen ist Gold. Dieser Grundsatz sollte von jedem, der von der Polizei als Beschuldigter in einem Strafverfahren vernommen werden soll, befolgt werden, denn gerade im Strafverfahren besteht für den Beschuldigten stets das Recht zur Sache keine Angaben zu machen.