Um die Qualität eines Produktes interessierten Verbrauchern herauszustellen, wird gerade im Onlinebereich oft mit einem Prüfsiegel geworben. Der BGH hat nun in seinem Urteil vom ein 20.07.2016 (I ZR 26/15 – LGA tested) klargestellt, was dabei beachtet werden muss, dass eine solche Werbung wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Gegenstand der Prüfung muss angegeben werden
Wer für seine Waren mit einem Prüfsiegel wirbt, muss angeben, was Gegenstand der Prüfung war. Die Aufklärung muss nicht in der Werbung selber erfolgen. Sie kann beispielsweise auch auf einer Website stehen, auf die in der Werbung verwiesen wird. Wer nicht aufklärt, verstößt gegen § 5a Abs. 2 UWG.
Informationen über die Prüfkriterien sind für Verbraucher wesentlich
Die Information über die Prüfkriterien, die einem Prüfzeichen zu Grunde liegen, gehört zu den wesentlichen Informationen, die § 5a Abs. 2 UWG verlangt. Denn ein Prüfzeichen liefert dem Verbraucher in kompakter und vereinfachter Form eine Information zu dem damit gekennzeichneten Produkt, so die Richter. Es sei ein Zeichen dafür, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die beworbene Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien geprüft habe. Der Verbraucher erwarte deshalb, dass das mit dem Prüfzeichen versehene Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle anhand objektiver Kriterien auf die Erfüllung von Mindestanforderungen geprüft worden sei und die für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehenen Eigenschaften aufweise. Insoweit sei ein Prüfsiegel vergleichbar mit einem Qualitätsurteil, das in einem positiven Testurteil (etwa der Stiftung Warentest) liege. Der Verbraucher habe daher ein berechtigtes Interesse zu erfahren, aufgrund welcher Kriterien die Prüfung durchgeführt wurde und inwieweit das Prüfverfahren im Hinblick auf die geprüften Eigenschaften des Produkts repräsentativ sei.
Anmerkung:
Es obliegt im Einzelfall dem Tatrichter zu entscheiden, was ein Prüfzeichen ist, auf das die Rechtsprechung des BGH Anwendung findet. Im entschiedenen Fall ging es um die Prüfzeichen LGA tested Quality und LGA tested Safety des TÜV Rheinland. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die BGH-Rechtsprechung in gleicher Weise auch auf sonstige Qualitätszeichen Anwendung findet, bei denen ein vergleichbares Interesse des Verbrauchers über den konkreten Aussagegehalt besteht.