Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens sind auf Antrag ausländische gesetzliche Renten mit inländischen gesetzlichen Renten zusammenzurechnen (BGH, Beschluss des vom 18.09.2014 – IX ZB 68/13).
Gemäß § 35 Abs.1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und welches er während des Verfahrens erlangt. Auch Auslandsvermögen ist damit grundsätzlich vom Insolvenzbeschlag umfasst. Deswegen fällt – neben der deutschen Alters- und Witwenrente – auch die ausländische gesetzliche Altersrente als Neuerwerb in die Insolvenzmasse, soweit diese Renten nicht nach § 36 InsO i.V.m. § 850 c ZPO unpfändbar sind.
Zur Berechnung des pfändbaren Betrags sind die verschiedenen Einkünfte des Schuldners auf Antrag zusammenzurechnen. Die gesetzlichen Regelungen über die Zusammenrechnung sind jedoch lückenhaft. Nach dem Wortlaut des § 850 e ZPO sind nur Arbeitseinkommen bzw. Arbeitseinkommen mit laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenrechenbar. Das Zusammentreffen von in- und ausländischen Renten wurde vom Gesetzgeber hingegen nicht geregelt.
Nach Auffassung des BGH handele es sich hierbei um eine planwidrige Gesetzeslücke, weshalb eine Analogie zulässig und geboten sei. Der zu beurteilende Sachverhalt sei in rechtlicher Hinsicht mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar, so dass angenommen werden könne, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre. Das sei – so der BGH- bei der Zusammenrechnung inländischer und ausländischer gesetzlicher Renten der Fall.
Denn Grundgedanke der bestehenden Vorschriften sei die Zusammenrechnung mehrerer dem Pfändungsschutz unterliegender Leistungen zur Bemessung eines gemeinsamen pfandfreien Betrags. Dem widerspreche es, die ausländischen Renten nicht mit den inländischen Einkünften zusammenzurechnen. Die Gläubiger würden ansonsten ohne Rechtfertigung unter Eingriff in ihre grundrechtlich geschützte Position durch die Schmälerung der Vollstreckungsaussichten benachteiligt. Pfändungsverbote seien aber nur aus Gründen des Sozialstaatsprinzips gerechtfertigt.