Ein Vater wendet seiner Tochter aus erster Ehe lebzeitig Vermögenswerte zum Kauf einer näher bezeichneten Eigentumswohnung und von Immobilienanteilen zu. Im Gegenzug unterzeichnet die Tochter einen notariellen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag. Handelt es sich dabei um eine unentgeltliche Zuwendung, also um eine Schenkung, oder aber ist der von der Tochter erklärte Verzicht die Gegenleistung für die Vermögensübertragung?
Bei Rechtsstreitigkeiten kommt es oft auf die Umstände des Einzelfalls an. Dies verdeutlicht einmal mehr ein Urteil des BGH vom 07.07.2015 (X ZR 59/13) bei dem dieser letztinstanzlich darüber zu entscheiden hatte, ob der Vater die lebzeitige Zuwendung wegen groben Untergangs widerrufen kann. Während das Berufungsgericht noch der Auffassung gewesen war, dass ein Widerruf wegen groben Untergangs schon deshalb nicht in Betracht komme, weil keine Schenkung vorgelegen habe, sondern die Vermögensübertragung gegen die Erklärung des Erbverzichts zugewendet wurde, hat der BGH das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dies deshalb, weil die Frage, ob eine im Zusammenhang mit einem Erbverzicht gewährte Zuwendung als Schenkung einzuordnen sei vorrangig vom Willen der Parteien abhänge.
Wenn es dem Erblasser in erster Linie darauf ankommt, dass der Empfänger der Zuwendung auf sein Erbrecht verzichtet, spricht dies – so die Richter – dafür, eine als Ausgleich hierfür geleistete Zuwendung als entgeltlich anzusehen. Stehe dagegen die Zuwendung als solche im Vordergrund und werde der Erbverzicht lediglich als eine besondere Form der Anrechnung auf das Erbrecht gewählt, sei in der Regel von einem unentgeltlichen Charakter der Zuwendung auszugehen. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung des Charakters der Zuwendung den Willen der Parteien nicht hinreichend ermittelt und zu Unrecht allein darauf abgestellt, ob der Zuwendungsempfänger auf sein Pflichtteilsrecht oder auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Anhaltspunkte für den maßgeblichen Willen der Vertragsparteien könnten sich insbesondere aus den Umständen des Zustandekommens der Vereinbarung und ihrer Ausgestaltung im Einzelnen ergeben, bei der im Streitfall zu beachten ist, dass die Zuwendung des Klägers in der notariellen Vertragsurkunde als erstes geregelt und ausdrücklich als Schenkung bezeichnet worden sei. Da das Berufungsgericht sich mit den Umständen des Zustandekommens der notariellen Vereinbarung nicht näher auseinandergesetzt und im Übrigen keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die geltend gemachten Widerrufsgründe im Falle einer Schenkung den Widerruf wegen groben Undanks rechtfertigen, konnte der BGH nicht abschließend entscheiden.
Anmerkung:
Selbst, wenn nunmehr das Berufungsgericht anhand der Vorgaben des BGH zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass es sich um eine Schenkung handelt, dann bedeutet dies aber nicht automatisch, dass der Vater auch die übertragenen Vermögenswerte zurückverlangen kann. Die Voraussetzungen des groben Undanks sind vom Gesetzgeber in § 530 BGB sehr eng gefasst. Erforderlich sind schwere Verfehlungen gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen. Ein bloßes Zerwürfnis zwischen Vater und Tochter ist danach jedenfalls nicht ausreichend.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.