Werbung dient dazu den Verbraucher zum Kauf eines bestimmten Produktes zu veranlassen. Deshalb wird das Produkt oftmals in sehr blumigen Worten angepriesen um die gewünschte Kaufentscheidung herbeizuführen. Wer allerdings Werbung macht, ohne dass diese zuvor rechtlich überprüft worden ist, läuft leicht Gefahr gegen Rechtsvorschriften zu verstoßen und sich daher wettbewerbswidrig zu verhalten.
Diese Erfahrung musste nun eine Brauerei aus Baden-Württemberg machen, die einige ihrer Biersorten mit dem Begriff „bekömmlich“ angepriesen hatte und daraufhin vom Berliner Verband sozialer Wettbewerb abgemahnt wurde. Er stützte sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.09.2012 (C-544/10), wonach Winzer nicht mit Angaben wie „bekömmlich“, „sanfte Säure“ oder „Edition mild“ für ihren Wein werben dürfen. Das EU-Recht verbietet nämlich für Getränke mit mehr als 1,2 % Alkohol Angaben, die eine Verbesserung des Gesundheitszustands suggerieren.
Während der Anwalt der Brauerei damit argumentierte, dass stets der Kontext der Werbung zu berücksichtigen sei und die Brauerei lediglich den Geschmack des Bieres bewerben wollte, sah dies das LG Ravensburg (Urteil v. 25.08.2015, 8 O 34/15) anders und hat die Werbung als unzulässig untersagt.
Anmerkung:
Der BGH hat mit Beschluss vom 13.01.2011 (I ZR 22/09) im Hinblick auf einen Kräuterlikör, der ebenfalls u.a. mit dem Begriff „bekömmlich“ beworben worden war dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Begriff der Gesundheit in der Definition des Ausdrucks „gesundheitsbezogene Angabe“ in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch das allgemeine Wohlbefinden erfasse. Vor dem Hintergrund dieses Vorlagebeschlusses ist die Entscheidung bedenklich. Das dort zuvor mit der Angelegenheit befasste LG Regensburg hatte nämlich, ebenso wie der BGH, bei einer Werbung mit der Bezeichnung „bekömmlich“ keine rechtlichen Bedenken.