Wer gesund lebt wird von manchen Krankenkassen dadurch belohnt, dass er Leistungen aus einem Bonusprogramm erhält. Solche Bonuszahlungen kommen aber nicht, wie es an sich Sinn und Zweck des Bonusprogramms ist, uneingeschränkt dem Versicherten zugute, sondern der Fiskus will auch seinen Anteil daran haben. Diese werden nämlich als Beitragsrückerstattungen gewertet und mindern damit den Sonderausgabenabzug (FG Münster, Urteil vom 13. Juni 2018, 7 K 1392/17 E).
Finanzamt mindert Sonderausgabenabzug wegen Bonuszahlungen der Krankenkasse
Geklagt hatte ein Ehepaar das im Steuerjahr 2015 aus dem Bonusprogramm seiner Krankenkasse einen Sofortbonus von je 50 € und einen Vorsorgebonus von je 100 € erhalten hatte. Voraussetzung für diese Zahlungen waren mehrere Maßnahmen aus einem Maßnahmenkatalog der Krankenkasse (u.a. Nichtraucher, Impfschutz, Zahnvorsorge). Für bestimmte sportliche Maßnahmen, wie beispielsweise der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio, gab es nach dem Bonusprogramm der Krankenkasse noch einen Sportbonus in Höhe von 75 €. Diesen erhellten Kläger im Jahr 2015 jedoch nicht.
Das zuständige Finanzamt wertete die Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattungen. Es minderte deshalb den Sonderausgabenabzug der Kläger für das Steuerjahr 2015 um insgesamt 300 €. Der Argumentation der Kläger, dass es sich um Gesundheitsmagazin handeln würde, weil sie Aufwendungen für eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio getragen hätten, wollte das Finanzamt nicht folgen.
Finanzgericht bestätigt Gleichstellung der Bonuszahlungen mit Beitragsrückerstattungen
Aber auch vor Gericht fanden die Kläger kein Gehör. Die Kürzung des Sonderausgabenabzugs um die Bonuszahlungen der Krankenkasse sei, so die Richter, gerechtfertigt, denn die Kläger seien in dieser Höhe nicht wirtschaftlich belastet worden. Zwar hatten die Kläger Zahlungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio geleistet. Gleichwohl handele es sich bei den Bonuszahlungen der Krankenkasse nicht um die Erstattung von Gesundheitsaufwendungen, weil die Zahlungen der Krankenkasse nicht auf den Sportbonus, sondern als Sofortbonus und Vorsorgebonus geleistet worden seien. Einen Nachweis, dass die Kläger hätten auch Aufwendungen dafür tragen müssen, um die Voraussetzungen für die gewährten Bonuszahlungen zu erlangen, hätten sie nicht erbracht.
Hätte also die Krankenkasse die Zahlungen als Sportbonus deklariert, dann hätte nach den Vorgaben der Finanzrichter eine Kürzung des Sonderausgabenabzugs nicht stattfinden dürfen.