Bislang haben wir an dieser Stelle regelmäßig über den VW-Abgasskandal berichtet, wenn ein Gericht der Klage eines Käufers auf Rückabwicklung des Kaufvertrags stattgegeben hat.
Heute beleuchten wir die Problematik von anderer Seite, denn nicht nur Käufer, sondern auch Kapitalanleger sind geschädigt worden und prozessieren teilweise deshalb. So laufen beispielsweise vor dem LG Stuttgart zwei Verfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE. Kapitalanleger klagen wegen Verletzung sog. Ad-hoc-Mitteilungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz. In diesem Zusammenhang wurde auch beantragt, dass die Robert Bosch GmbH zum Zwecke des Beweises verschiedene Unterlagen herausgibt.
Eine solche Herausgabepflicht hat das LG Stuttgart mit Zwischenurteil vom 13.07.2018 (22 O 205/16 und 22 O 348/16) bejaht und der Robert Bosch GmbH gestützt auf § 142 ZPO zur Herausgabe von Unterlagen, insbesondere E-Mailverkehr, verpflichtet. Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 ZPO, auf das sich die Robert Bosch GmbH berufen hatte, vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Nach Auffassung des Gerichts drohe dieser nämlich durch die Herausgabe der Unterlagen weder ein Strafverfahren noch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Schaden. Im Übrigen seien illegale, wettbewerbswidrige Geheimnisse nicht geschützt, wenn ihre Offenbarung nicht in die Rechtsgüter Unbeteiligter eingreift, sondern sich gegen den Gefahrenverursacher, hier die Volkswagen AG, errichtet.