Beim Umgang mit personenbezogenen Daten zur Werbung per Brief, E-Mail, Fax und Telefon sind zahlreiche datenschutzrechtliche und wettbewerbsrechtliche Vorschriften zu beachten. Für die Verwendung personenbezogener Daten in der Briefwerbung läuft am 31. August 2012 die Übergangsfrist für sog. Altdatenbestände aus. Danach dürfen auch diese Daten nur noch mit rechtswirksamer Zustimmung der Empfänger zu Werbezwecken genutzt werden.
Grundsätzlich Einwilligung erforderlich
Grundsätzlich darf persönlich adressierte Werbepost nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Empfängers verschickt werden. Eine Ausnahme galt für eine Übergangsfrist von drei Jahren für sog. Altdatenbestände, die vor dem 1. September 2009 ohne rechtswirksame Einwilligung erhoben und seitdem nicht verändert wurden. Diese Übergangsfrist endet am 31. August 2012. Dann ist es erforderlich, auch für diese Datenbestände eine Einwilligung der Betroffenen einzuholen. Anderenfalls sind die Adressen zu streichen.
Ausnahme: Listenprivileg
Eine weitere Ausnahme vom Einwilligungserfordernis gilt für rechtmäßig erhobene sog. Listendaten für die Briefwerbung. Listendaten können Name und Anschrift, Angaben zum Beruf oder Gruppenmerkmale, wie z.B. „Autofahrer“, „Zeitungsleser“, umfassen. Nicht dazu zählen jedoch Kommunikationsdaten, wie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse. Die Daten müssen rechtmäßig erhoben sein, d.h. aus allgemein zugänglichen Quellen oder einem Vertragsverhältnis mit dem Betroffenen stammen. Auch der Ankauf im Wege des Adresshandels ist möglich. Ob die Listendaten für das konkrete Werbeschreiben verwendet werden dürfen, hängt vom Inhalt und den angeschriebenen Adressaten ab.
Bußgelder und wettbewerbsrechtliche Ansprüche
Wir empfehlen betroffenen Unternehmen, ihre Verteiler rechtzeitig zu aktualisieren und zu pflegen. Denn bei einer Missachtung der Vorschriften drohen neben nicht unerhebliche Bußgelder zudem Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche, die mittels Abmahnungen, Verfügungs- und Klageverfahren von Wettbewerbern und Verbaucherschutzorganisationen geltend gemacht werden können!
Beratung durch die Kanzlei GRAF – DETZER Rechtsanwälte
Wir beraten Unternehmen fachkundig in Fragen des Datenschutzrechts, im Gewerblichen Rechtsschutz sowie im Internetrecht und im Urheber- und Medienrecht.