Am 01.06.2015 ist das Mietrechtsnovellierungsgesetz in Kraft getreten. Hierdurch wurde u.a. das sog. „Bestellerprinzip“ bei der Vermittlung von Mietverträgen über Wohnraum eingeführt. Frei nach dem Motto „Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen“ haben Makler, die vom Vermieter zur Wohnungsvermittlung eingeschaltet worden sind, keinen Anspruch mehr auf Zahlung ihres Maklerhonorars durch den Mieter. Ein Honoraranspruch gegen den Mieter entsteht nur ausnahmsweise, wenn der Wohnungssuchende dem Makler einen Suchauftrag erteilt und der Makler ausschließlich im Interesse des Wohnungssuchenden und nicht für den Vermieter tätig wird.
Gegen diese neue Regelung haben u.a. zwei Immobilienmakler, die sich durch die Einführung dieses „Bestellerprinzips“ in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sehen, beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Mit Beschluss vom 13.05.2015 (1 BvQ 9/15) hat das Bundesverfassungsgericht den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen abgelehnt.
Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass bei der Folgenabwägung, wenn wie hier die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, ein besonders strenger Maßstab anzulegen sei, weil der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets einen erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers darstellt. Ein Gesetz darf deshalb nur dann vorläufig am Inkrafttreten gehindert werden, wenn die Nachteile, die mit seinem Inkrafttreten nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten.
Bei dieser Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur Folgen, die sich für den Antragsteller ergeben. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde bleiben grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, sie erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Die Verfassungsbeschwerde der antragstellenden Makler ist zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Nach dem Ergebnis der Folgenabwägung kann aber keine einstweilige Anordnung ergehen, denn die Darlegungen der Antragsteller genügen hierfür nicht.
Die Gesetzesbegründung geht von Umsatzrückgängen für Wohnungsvermittler durch die Neuregelung in Höhe von circa 310 Millionen € aus. Auf dieser Grundlage, die von den Antragstellern nicht mit belastbaren weiteren Angaben ergänzt worden ist, ist die für den ganzen Berufsstand der Wohnungsvermittler geltend gemachte Existenzbedrohung nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes gab es im Jahr 2012 in Deutschland 37.900 Unternehmen, die ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt in der Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte haben. Diese Unternehmen setzten rund 17,1 Milliarden € um, durchschnittlich somit 451.000 € pro Unternehmen. Auf Basis der in der Gesetzesbegründung genannten Zahlen ergibt sich eine durchschnittliche Belastung dieser Unternehmen in Höhe von jährlich circa 8.200 €. Von einer Existenzbedrohung des gesamten Berufsstandes der Wohnungsvermittler ist also nicht auszugehen.
Im Hinblick auf die eigene Situation der Antragsteller ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, im Allgemeinen nicht geeignet sind, die Aussetzung der gesamten Anwendung von Normen zu begründen. Unter welchen Umständen ausnahmsweise anderes zu gelten hat, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass ein Gewerbebetrieb vollständig zum Erliegen kommt und dadurch ein irreparabler Schaden entsteht, kann vorliegend offen bleiben.
Der erste Antragsteller behauptet angesichts seiner weiteren Einnahmequellen nicht einmal, dass die Einführung des „Bestellerprinzips“ den Fortbestand seines Unternehmens gefährden könnte. Demgegenüber macht der zweite Antragsteller zwar geltend, dass ihm die Insolvenz drohe, falls das Mietrechtsnovellierungsgesetz in Kraft trete, belegte dies allerdings nicht durch konkrete Zahlen.
Anmerkung:
Eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden steht noch aus.
Neben den Maklern hat auch ein Mieter Verfassungsbeschwerde eingereicht und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Dies mit der Begründung, dass sein Recht auf Vertragsfreiheit verletzt würde. Diese Verfassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht als offensichtlich unzulässig angesehen und bereits aus diesem Grund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, ohne dass es einer Folgenabwägung bedürfte. Für das Bundesverfassungsgericht war schon nicht ersichtlich, weshalb ein Mieter bzw. Wohnungssuchender in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit verletzt sein könnte. Dies deshalb, da es ihm weiterhin unbenommen bleibt über den Nachweis oder die Vermittlung von Wohnraum wirksam Maklerverträge zu schließen und sich zur Zahlung der Maklerprovision zu verpflichten.