Wer dauerhaft mehr ausgibt als er einnimmt, der landet früher oder später in der Insolvenz. Das weiß nicht nur jeder, der ein Unternehmen führt, sondern auch jede Hausfrau, die mit ihrem Haushaltsgeld wirtschaften muss. Selbst Sinn und Zweck des Taschengeldes für Kinder ist es, diesen frühzeitig einen vernünftigen Umgang mit Geld beizubringen. In der Politik ist derzeit alles anders. Da wird nur noch mit Milliarden an Ausgaben nicht gekleckert, sondern geklotzt. Kosmetik für Frau Baerbock, Fotos für die Herrn Habeck, Söder und Co. im 6-stelligen Bereich sind dabei nur Peanuts im Vergleich zu den Milliardenbeträgen, die ins Ausland verschwinden oder im Inland für die Rundumversorgung von Flüchtlingen ausgegeben werden, ohne jegliche Rücksicht auf eine Einreiseberechtigung oder eine Bleibeperspektive. Und wenn selbst die hohen Steuereinnahmen, die in den letzten Jahren erzielt worden sind, nicht ausreichen, dann ist das auch kein Problem. Es werden Schulden gemacht, die dann einfach kosmetisch nicht im Haushalt auftauchen und auch nicht mehr Schulden heißen, sondern „Sondervermögen“ genannt werden. Nachdem diese Thematik aufgrund der im Grundgesetz verankerten Schuldenbremse durchaus rechtlich nicht ganz unproblematisch ist, und niemand das, was er schon hat oder zu haben glaubt, gerne aufgibt, hat die Ampel kurzerhand Schulden, die für die Bewältigung der Corona Pandemie vorgesehen waren und die nicht benötigt wurden, nicht etwa zu Entlastung der Steuerzahler, insbesondere nachfolgender Generationen, eingedämmt, sondern das Geschrei der Weltuntergangspropheten dazu genutzt, die nicht benötigten Gelder in dem Bereich des Klimaschutzes zu verschieben. Dass es nicht so ohne weiteres möglich ist, einen Kredit einfach „umzuwidmen,“ liegt auf der Hand, oder kämen Sie auf die Idee, einen Kredit, der Ihnen für den Bau oder die Renovierung Ihre Immobilie gewährt worden ist, dazu zu verwenden, sich ein neues Auto zu kaufen?
Das Bundesverfassungsgericht hat nun in seinem Urteil vom 15. November 2023 das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021, so heißt die Regelung mit der die Schulden verschoben werden sollten, für nichtig erklärt, da es mit den Artikeln 109 Abs. 3, 110 Abs. 2 und 115 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar ist. Dieses Gesetz betraf eine rückwirkende Änderung des Haushaltsgesetzes und des Bundeshaushaltsplans 2021, wobei eine Kreditermächtigung von 60 Milliarden Euro, die ursprünglich als Reaktion auf die Corona-Pandemie im Bundeshaushalt 2021 vorgesehen war, aber nicht unmittelbar benötigt wurde, von der Ampel für künftige Haushaltsjahre nutzbar gemacht werden sollte. Dagegen hatten Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion im Rahmen einer Normenkontrolle geklagt und beantragten die Feststellung, dass die rückwirkende Zuführung der Kreditermächtigungen an den EKF mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig sei.
Worum ging es?
Der ursprüngliche Bundeshaushalt 2021 sah Kreditermächtigungen von etwa 180 Milliarden Euro vor, die durch das erste Nachtragshaushaltsgesetz 2021 um weitere 60 Milliarden Euro erhöht wurden. Diese Erhöhung wurde durch einen Beschluss des Deutschen Bundestages ermöglicht, der eine außergewöhnliche Notsituation gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 und 7 GG feststellte. Im Laufe des Jahres 2021 zeigte sich jedoch, dass diese zusätzlichen Mittel nicht benötigt wurden.
Was hat das Bundesverfassungsgericht beanstandet?
Das Gericht stellte fest, dass das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an notlagenbedingte Kreditaufnahmen nicht entspricht. Es wurde hervorgehoben, dass der Gesetzgeber den notwendigen Zusammenhang zwischen der Notsituation und den Krisenbewältigungsmaßnahmen nicht ausreichend dargelegt hat. Zudem widerspricht die zeitliche Entkoppelung der Feststellung einer Notlage vom tatsächlichen Einsatz der Kreditermächtigungen den Verfassungsgeboten der Jährlichkeit und Jährigkeit. Schließlich verstößt die Verabschiedung des Gesetzes nach Ablauf des Haushaltsjahres 2021 gegen das Gebot der Vorherigkeit aus Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG.
Die Unvereinbarkeit von Art. 1 und Art. 2 des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 mit dem Grundgesetz führt zur Nichtigkeit des gesamten Gesetzes.
Welche Auswirkungen hat die Entscheidung?
Die Entscheidung des Gerichts führt dazu, dass sich der Umfang des Klima- und Transformationsfonds (KTF), der aus dem Energie- und Klimafonds (EKF) hervorgegangen ist, um 60 Milliarden Euro reduziert. Sollten bereits eingegangene Verpflichtungen dadurch nicht mehr bedient werden können, muss der Haushaltsgesetzgeber eine Kompensation finden, also zu sehen, wie sie die Lücke, die sich nun auftut, schließen.
Fazit
Zusammenfassend zeigt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts deutlich auf, wie wichtig die Einhaltung verfassungsrechtlicher Vorgaben im Haushaltsrecht ist. Es betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Begründung und Darlegung seitens des Gesetzgebers, insbesondere bei Maßnahmen, die im Kontext von Notsituationen getroffen werden. Darüber hinaus unterstreicht das Urteil die Bedeutung der Haushaltsgrundsätze der Jährlichkeit, Jährigkeit und Vorherigkeit, die eine wesentliche Rolle bei der Aufrechterhaltung der Haushaltsdisziplin und der parlamentarischen Kontrolle spielen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nummer 101/2023 vom 15.11.2023