Das, was bereits der gesunde Menschenverstand sagt und zuvor der BayVGH bestätigt hat, haben nun auch die Richter am Bundesverwaltungsgericht festgestellt und mit Urteil vom 22.11.2022 (3 CN 2.21) entschieden, dass die in Bayern geltenden Ausgangsbeschränkungen über das Verlassen der eigenen Wohnung nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 31. März 2020 einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Bürger dargestellt haben.
Das galt in Bayern
Nach § 4 Abs. 2 BayIfSMV war das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe waren insbesondere die in Absatz 3 aufgeführten Tätigkeiten, darunter Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung (§ 4 Abs. 3 Nr. 7 BayIfSMV). Die Vorschrift hatte folgenden Wortlaut:
§ 4 Vorläufige Ausgangsbeschränkung
(1) Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
(2) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
(3) Triftige Gründe im Sinn des Abs. 2 sind insbesondere:
1. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
2. die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist, sowie Blutspenden,
3. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (…); nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben,
4. der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
5. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
6. die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
7. Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und
8. Handlungen zur Versorgung von Tieren.
(4) Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.
Bereits Normenkontrolle zum BayVGH war erfolgreich, weil die Regelung unverhältnismäßig war
Zwei Bürger hatten bereits erfolgreich mit einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO zum BayVGH (so heißt in Bayern das Oberverwaltungsgericht), die Verordnung angegriffen der daraufhin bereits mit Beschluss vom 04. Oktober 2021 (20 N 20.767) die Verordnung als unverhältnismäßig eingestuft und damit für nichtig erklärt hat. Zur Begründung haben die Bayerischen Richter angeführt, dass die Bayerische Staatsregierung die triftigen Gründe, die zum Verlassen der eigenen Wohnung berechtigt haben, so eng gefasst hat, dass die Ausgangsbeschränkungen im Ergebnis unverhältnismäßig waren, denn dass das Verweilen im Freien alleine oder ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Hausstands zur Hemmung der Übertragung des Coronavirus erforderlich und damit im Sinn von § 32 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 das Infektionsschutzgesetzes notwendig gewesen sei, sei auch nach dem Vortrag der Bayerischen Staatsregierung nicht zu erkennen gewesen.
Ministerpräsident Markus Söder, der seinerzeit noch als Corona-Hardliner um Sympathien im Kampf um das Kanzleramt geworben hatte, wollte den Vorwurf handwerklicher Fehler nicht auf sich und der Bayerischen Staatsregierung sitzen lassen und legte Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein.
Auch BVerwG rügt Unverhältnismäßigkeit der Bayerischen Regelung
Im Ergebnis haben die obersten Verwaltungsrichter die Auffassung ihrer Bayerischen Kollegen geteilt und festgestellt, dass deren Annahme mit Bundesrecht zu vereinbaren ist.
Ergänzend haben die Richter festgestellt, dass das ganztägig und damit auch während der Tagstunden geltende Verbot, die eigene Wohnung zum Verweilen im Freien zu verlassen, ein schwerer Eingriff in die Grundrechte der Adressaten war. Für die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne hätte in der Tatsacheninstanz plausibel dargelegt werden müssen, dass es über eine Kontaktbeschränkung hinaus einen erheblichen Beitrag zur Erreichung des Ziels leisten konnte, physische Kontakte zu reduzieren und dadurch die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern. Ein solcher Vortrag sei aber selbst durch die Bayerische Staatsregierung nicht erfolgt. Hinzu kamen für die Richter, dass schon nicht ersichtlich war, dass durch ein solches Verbot ein relevanter Beitrag zur Verhinderung hausstandsübergreifender Kontakte erzielt worden wäre. Dies deshalb, weil ja aus den in der Verordnung genannten triftigen Gründen durchaus die eigene Wohnung erlaubtermaßen verlassen werden durfte und es dabei auch zu den Kontakten, die nach dem Sinn der Regelung hätten vermieden werden sollen, kommen konnte.
Anmerkung:
Im Ergebnis eine richtige Entscheidung, die an sich nicht anders zu erwarten war. Von daher ist schon nicht nachvollziehbar weswegen die Bayerische Staatsregierung es nicht mit der Entscheidung des VGH hat bewenden lassen, sondern Zeit, Energie und vor allen Dingen auch Steuergelder für einen im Ergebnis nutzlosen Rechtsstreit aufgewendet hat. Nutzlos deshalb, weil niemand einen wirklichen Nutzen aus der Entscheidung ziehen wird, denn eine Entschädigung dafür, aufgrund einer nichtigen, also unwirksamen, Verordnung zu Hause eingesperrt gewesen zu sein, erhält niemand. Auch nicht diejenigen, die seit der Coronaisolation mit psychischen Problemen zu kämpfen haben, weil der Nachweis das ursächlich für die Erkrankung eine staatliche Beschränkung gewesen ist, nicht zu führen ist. Dies verdeutlicht aber auch das eigentliche Problem im Zusammenspiel zwischen Exekutive und Judikative. Eilentscheidungen, die wirklich hätten zeitnah Abhilfe schaffen und den rechtswidrigen Zustand beenden können, sind allesamt regelmäßig zulasten der Rechtsuchenden ausgegangen. Damit ist zu befürchten, dass auch künftig die Exekutive durchregieren kann, ohne von der Judikative gebremst zu werden. Für selbstdenkende Bürger, Wähler und Steuerzahler unbefriedigend.