Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gewerbetreibenden führt nicht zur Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens über eine Gewerbeuntersagung. Ein erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren bewirkt zudem nicht die Rechtswidrigkeit einer Gewerbeuntersagung wegen einer auf ungeordneten Vermögensverhältnissen beruhenden Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden (BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 – 8 C 6.14).
Eine Unterbrechung des Untersagungsverfahrens nach § 240 Satz 1 ZPO wegen Insolvenzeröffnung setzt voraus, dass der Streitgegenstand die Insolvenzmasse betrifft. Dies ist bei der Gewerbeuntersagung nicht der Fall, da diese an in der Person des Insolvenzschuldners liegende Unzuverlässigkeitstatbestände anknüpft und ihm als Person die Befugnis, bestimmten beruflichen Tätigkeiten nachzugehen, entzieht. Sie betrifft damit das berufliche Betätigungsrecht des Gewerbetreibenden, welches als personenbezogenes Recht nicht zur Insolvenzmasse gehört.
Gemäß § 35 Abs. 1 InsO umfasst die Insolvenzmasse allein das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehörende und das während des Verfahrens erlangte Vermögen. Das personenbezogene Recht zur Gewerbeausübung zählt dazu nicht. Dementsprechend unterliegt es auch nicht der Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters.
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen Gewerbeuntersagung voraus, hat die Verfahrenseröffnung auf die Untersagung und das dazugehörige Verfahren grundsätzlich keinen Einfluss.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet.
Wurde das Gewerbe untersagt, kann der Schuldner bei Änderung der tatsächlichen Umstände die Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO beantragen.