Das Bundesverwaltungsgericht hat am 26.09.2012 (8 C 26.11) entschieden, dass ein Steuerberater nicht gewerblich die Honorarforderungen anderer Steuerberater einziehen darf (sog. gewerbliches Inkasso).
Die zusätzliche Inkassotätigkeit sei für einen Steuerberater nicht erlaubnisfrei zulässig. Die erforderliche Erlaubnis könne auch nicht erteilt werden. § 57 Abs. 4 Nr. 1 S. 2 StBerG enthalte ein grundsätzliches Verbot einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater. Damit wolle das Gesetz der Gefahr begegnen, dass der Steuerberater seine oft detaillierten Kenntnisse vom Betriebs- und Geschäftsablauf seiner Mandanten für ein eigenes Gewinnstreben ausnutze. Eine Ausnahme komme nur dann in Betracht, wenn diese Gefahr im konkreten Fall nicht bestehe.
Im konkreten Fall war die vom Gesetz vorausgesetzte Gefahr aber schon wegen des engen sachlichen Zusammenhangs der beabsichtigten Inkassotätigkeit mit der steuerberatenden Tätigkeit nicht widerlegt.
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 26.09.2012