Bei modernen Fahrzeugen lässt sich oftmals eine Leistungssteigerung durch sog. Chip-tuning erzielen. Aber Vorsicht. Wenn Sie nicht Eigentümer des Fahrzeugs sind, sondern es sich lediglich um ein Leasingfahrzeug handelt, dann drohen Schadensersatzansprüche wegen nicht vertragsgemäße Abnutzung der Leasingsache durch den Leasinggeber, auch dann, wenn bei der Rückgabe des Fahrzeugs wieder ein Rückbau stattgefunden hat (so OLG Frankfurt, Urteil vom 04.12.2014 – 12 U 137/13).
In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte der Leasingnehmer das Fahrzeug für die Laufleistung von etwa 10.000 km mit einem herstellerfremden Chip-tuning betrieben.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:
„…
b) Ein Chip-tuning zur Leistungssteigerung des Motors eines Leasingfahrzeuges geht auch dann über den üblichen vertragsgemäßen Gebrauch und die damit einhergehende gewöhnliche Abnutzung hinaus, weil die Gefahr eines übermäßigen Verschleißes, für die die Bauteile konstruktiv nicht ausgelegt sind, auch bei vergleichsweise kurzer Laufzeit besteht. Dies gilt jedenfalls bei herstellerfremden Eingriffen in die Motorelektronik zur Leistungssteigerung. Denn neben dem Erlöschen der Betriebserlaubnis durch leistungssteigernde Maßnahmen steht aufgrund der Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen X vom 14.1.2013 fest, dass die Bauteile auch bei einer Fahrstrecke von lediglich 9000-10.000 km regelmäßig einem erhöhten Verschleiß unterliegen, wenn der Motor mit einer vom Hersteller nicht vorgesehenen erhöhten Leistung betrieben wird. Der diesbezüglichen Würdigung durch das Landgericht hat die Berufung nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen. Die ausführlich begründeten Feststellungen, weshalb eine Leistungssteigerung zu einer besonderen Belastung der betroffenen Baugruppen und zu deren vorzeitigem Verschleiß führt, hat die Berufung in der Sache nicht erschüttert. Das Berufungsgericht teilt die überzeugende Entscheidung des Landgerichts. Denn sie ist ausführlich und widerspruchsfrei auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens begründet worden.
Das Berufungsgericht geht insoweit mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (NJW 2007, 443) davon aus, dass das Chip-tuning einen Substanzeingriff darstellt. In der Rechtsprechung zum Kaufrecht ist weitgehend anerkannt, dass dies jedenfalls bei längerem Gebrauch einen Sachmangel der Kaufsache darstellt (vgl. OLG Düsseldorf 22 U 166/08, zitiert nach Juris; OLG Hamm 28 U 186/10, DAR 2012, 261). Ein solcher kann auch in dem Verdacht einer nachteiligen Veränderung der Beschaffenheit liegen (vgl. OLG Naumburg, 1 U 30/08, OLGR 2009, 284).
Zu derartigen Eingriffen, die nicht nach Herstellervorgaben erfolgen, ist der Leasingnehmer aufgrund der Leasingvereinbarung, nach der nachträgliche Änderungen und zusätzliche Einbauten der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers bedürfen (VIII 3. der AGB) nicht berechtigt und hat sie bei Beendigung des Leasingvertrages wieder zu entfernen. Dies trifft auf das herstellerfremde Chip-tuning insbesondere deshalb zu, weil mit einer solchen vom Hersteller nicht freigegebenen Leistungssteigerung nach der Verkehrsanschauung die Gefahr eines übermäßigen und vorzeitigen Verschleißes der Antriebseinheit verbunden ist und ein potentieller Erwerber des Fahrzeugs bei Kenntnis von einer auch nur zeitweiligen derartigen Leistungssteigerung einen geringeren Kaufpreis zu zahlen bereit ist oder aufgrund der unsicheren technischen Auswirkungen von einem Erwerb insgesamt Abstand nähme. Insoweit wird ergänzend auf die Feststellungen im Sachverständigengutachten X vom 14.1.2013 (Seite acht unten) Bezug genommen.
c) Gegen die Verpflichtung, das Fahrzeug in einem Zustand gemäß VIII. 3. der AGB zu erhalten, hat die Beklagte verstoßen. Denn sie hat das Fahrzeug vorübergehend mit einem Chip-tuning betrieben. Die Beklagte war verpflichtet, das Fahrzeug nach Maßgabe des Leasingvertrages im normalen Gebrauchszustand zurückgeben und war aufgrund der Übernahmevereinbarung mit dem ersten Leasingnehmer L vom 29.7.2007 auch für den Zustand und die Abnutzung verantwortlich, welche in der Zeit des ersten Leasingvertrages entstanden sind.“