Wer meint, er könnte trotz Corona ohne herausragenden Anlass feiern, der irrt, denn der Umstand, dass nach den einschlägigen Coronaschutzverordnungen unter engen Voraussetzungen Feiern zulässig sind, ist kein Freifahrtschein für ausgehungerte „Party People“, ewig jung Gebliebene und sonstiges feierwütiges Volk. Diese Erfahrung musste nun auch ein 26-jähriger aus Münster machen, der seinen Geburtstag mit rund 70 Gästen feiern wollte. Nachdem das Ordnungsamt davon Wind bekommen hatte, weil dieses die Nachbarschaft von der bevorstehenden Feier informiert hatte, wurde diese kurzerhand vom Ordnungsamt untersagt. Der feierwütige Münsteraner wollte aber dies nicht akzeptieren und zog mit einem vorläufigen Rechtschutzverfahren vor Gericht und dabei erneut den Kürzeren. Das Verbot wurde gerichtlich bestätigt (Beschluss vom 14. August 2020, 5 L 684/20).
26. Geburtstag ist kein herausragender Grund, der eine große Feier trotz Corona rechtfertigen würde
Ein junger Mann aus Münster wollte seinen 26. Geburtstag feiern. Um vorprogrammierten Ärger mit den Nachbarn zu vermeiden hat er in guter Manier im Vorfeld die Nachbarschaft über sein Vorhaben informiert und sich bereits vorab für etwaige Lärmbelästigungen entschuldigt. In Zeiten vor Corona war dies so üblich und die Nachbarn hätten allenfalls dann, wenn es nach 22:00 Uhr zu laut geworden wäre, versuchen können mit Hilfe der Polizei ihre Nachtruhe zu finden.
Nachdem seit Corona vieles anders ist, kam es aber gar nicht mehr zur Feier, denn durch Informationen der Nachbarschaft bekam das Ordnungsamt der Stadt Münster von der bevorstehenden Feier Wind und teilte dem Geburtstagskind in Spee mit, dass nach der Coronaschutzverordnung des Landes NRW nur Feiern aus einem herausragenden Anlass (zum Beispiel Jubiläum, Hochzeit-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) mit höchstens 150 Teilnehmern zulässig seien. Nach dem Sinn der Vorschrift fielen ausschließlich Geburtstagsfeiern zu runden Geburtstagen hierunter. Der 26. Geburtstag sei kein runder Geburtstag. Die beabsichtigte Feier damit unzulässig.
Geburtstagsfeier soll mit gerichtlicher Hilfe stattfinden
Der so verhinderte Gastgeber zeigte sich aber wenig einsichtig. Stattdessen zog er vor das Verwaltungsgericht Münster und wollte in einem Eilverfahren erreichen, dass seine Feier dann doch noch wie geplant stattfinden kann. Da hatte er aber die Rechnung ohne die Richter gemacht, die für sein Ansinnen wenig Verständnis hatten und den Antrag kurzerhand zurückgewiesen. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, dass die vom Antragsteller geplante Feier mit rund 70 Gästen verboten sei, den diese sei als eine Ansammlung mehrerer Personen zu einem gemeinsamen – geselligen – Zweck eine Veranstaltung, die nicht unter eine besondere Regelung der Coronaschutzverordnung falle. Die Durchführung der Feier lediglich mit geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene (Desinfektionsmittel etc.) und einfacher Rückverfolgbarkeit sei nicht zulässig.
Bloßer Geburtstag ist kein herausragender Anlass
Weiter haben die Richter klargestellt, dass das bloße Bedürfnis einen unrunden Geburtstag zu feiern kein herausragender Anlass sei, bei dem das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht gelten würde. Soweit der Antragsteller sich darauf berufen hatte, dass in der einschlägigen Coronaschutzverordnung ein Geburtstag als Ereignis ausdrücklich erwähnt wäre, führten die Richter aus, dass dies nur beispielhaft darauf abzielen würde, dass auch ein Geburtstag ein herausragendes Ereignis sein könne. Dies sei etwa bei runden Geburtstagen, nicht aber bei einem 26 Geburtstag der Fall. Ein solches Verständnis ergebe sich aus einer Auslegung der Vorschrift, weil nach deren Sinn und Zweck nur herausragende Gründe eine Ausnahme von dem allgemeinen Verbot rechtfertigen könnten.
Corona ist ernst zu nehmen
Weiter gaben die Richter dem Antragsteller mit auf den Weg, dass die Corona-Pandemie eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründe und die besondere Gefährdungslage erst recht bei privaten Veranstaltungen mit Nahkontakt zwischen einer Vielzahl von Personen, die sich bei Musik lautstark unterhalten, vielleicht auch noch tanzen und Alkohol konsumieren, konkretisieren würde. Von daher sei das Verbot in der Verordnung rechtlich nicht zu beanstanden.
Anmerkung:
Ob und wenn ja private Feiern zulässig sind ist von Bundesland zu Bundesland in den einschlägigen Coronaschutzverordnungen unterschiedlich geregelt. So sind beispielsweise in Bayern Veranstaltungen für ein feststehendes Publikum mit bis zu 100 Gästen in geschlossenen Räumen und 200 Gästen im Freien möglich. Der Veranstalter ist dabei verpflichtet ein Hygienekonzept zu erstellen, das dann auf Verlangen der Kreisverwaltungsbehörde vorgelegt werden muss. Findet die Feier dagegen in einer Gaststätte statt, dann gelten grds. die Coronavorschriften für die Gastronomie. Etwas anderes kann wiederum dann gelten, wenn in einem Nebenraum mit einer geschlossenen Gesellschaft gefeiert wird.
Wenn Sie keine unliebsamen Überraschungen erleben wollen, dann sollten Sie, wenn Sie eine größere Feier planen, sich auf jeden Fall im Vorfeld dazu beraten lassen, ob und wenn ja wie diese überhaupt zulässig ist, bevor Sie Einladungen aussprechen. Allerdings ist hier mit Veränderung der Infektionszahlen viel im Fluss. Dies bedeutet wiederum, dass das was heute noch zulässig ist, bei steigenden Zahlen morgen schon wieder unzulässig sein kann und umgekehrt. Eine langfristige, rechtliche Planung ist daher derzeit kaum möglich.