Wir haben soeben ein Schreiben des Präsidenten des Arbeitsgerichts München erhalten, wonach ab dem 01.01.2022 in München bei Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht in München der Zutritt nur noch nach vorzeigen eines 3G-Nachweises gestattet ist. Verlangt wird dabei ein Nachweis über
- die vollständige Impfung gegen das Coronavirus
- die Genesung, die durch positiven PCR-Test nachgewiesen werden muss, der mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt, oder
- einen negativen Antigentest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf bzw. negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Nachdem bereits das Bundesverfassungsgericht von sich dadurch reden gemacht hat, dass es für eine Verhandlung 3G plus vorgeschrieben hatte, wird nun auch bei den Instanzgerichten offensichtlich der Zugang zum Recht erschwert. Auch, wenn eine solche Maßnahme nicht von der Bayerischen Infektionsschutzverordnung vorgeschrieben wird, stützen Gerichtspräsidenten die Anordnung auf das Ihnen zustehende Hausrecht. Ob dann im Gerichtssaal mit Maske verhandelt werden muss, ob liegt der Sitzung verhandelt werden muss ob liegt der Sitzungshoheit des oder der jeweiligen Vorsitzenden.
Losgelöst davon, dass eine Verhandlung mit Maske nach Auffassung des Verfassers kaum mehr mit dem Grundsatz der mündlichen Verhandlung zu vereinbaren ist, weil gerade, jedenfalls bei erfahrenen Anwälten, die Mimik der Beteiligten, insbesondere auch des Gerichts, beim mündlichen Vortrag Hinweise auf den Ausgang des Verfahrens liefern können, ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich, ob durch derartige Regelungen nicht der Zugang zum Recht unverhältnismäßig erschwert wird. Wer die vorgenannten Voraussetzungen nämlich nicht erfüllt, der wird nicht in das Gerichtsgebäude und damit zu seiner Verhandlung zugelassen. Folge daraus ist, dass ein Versäumnisurteil ergehen wird und damit der Rechtsstreit verloren gehen kann. Vor dem Gesetz sind alle gleich. So steht es jedenfalls in Art. 3 Abs. 1 GG. Von daher erscheint es bedenklich, wenn nur noch vollständig Geimpften, Genesenen oder getesteten der Weg zum Gericht offensteht. Dies insbesondere, weil es augenblicklich den Anschein hat, dass Tests in Deutschland schon wieder zu heiß begehrten Mangelware werden …Die Frage, ob ein Urteil Bestand hat, dass das wegen ergangen ist, weil eine Partei die geforderten Nachweise nicht erbracht hat, wird sicherlich früher oder später das Bundesverfassungsgericht abschließend beantworten müssen.