In einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 21. Juli 2020 hat das Amtsgericht München (173 C 8919/20) einen Reiseveranstalter zur Rückzahlung des Reisepreises für eine wegen der Corona Pandemie abgesagten Kreuzfahrt verurteilt. Erwischt hat es die in der Schweiz ansässige MSC Cruises S.A.
Reiseveranstalter bietet zunächst nur Gutschein an
Außergerichtlich hatte der beklagte Veranstalter von Kreuzfahrten noch behauptet der Kläger müsse im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben einen angebotenen Gutschein akzeptieren.
Nach Erstattung des Reisepreises weigert sich der Veranstalter Verzugszinsen und außergerichtliche Rechtsverfolgung zu übernehmen
Nach zugestellter Klage hatte die Beklagte dann zumindest insoweit ein Einsehen, dass sie bereits den Reisepreis erstattet, jedoch keine Verzugszinsen und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten übernehmen wollte. Deshalb hat nun das Gericht den beklagten Reiseveranstalter auch noch dazu verurteilt und ihm im Übrigen die Verfahrenskosten auferlegt.
In der Gesamtheit hat der Reiseveranstalter damit einen „hohen Preis“ dafür gezahlt, dass er zur Erhaltung seiner Liquidität „gepokert“, also wohl darauf spekuliert hat, der Kunde würde irgendwann klein beigeben und zähneknirschend den angebotenen Gutschein akzeptieren. Ob eine solche Kalkulation wirklich wirtschaftlich ist, mag dahinstehen, denn wenn nur 10-20 % aller Reisenden sich nicht mit einem Gutschein abspeisen lassen, sondern vor Gericht ziehen, dann dürfte dies für die Veranstalter höhere Kosten verursachen, als wenn diese im Einklang mit geltendem Recht ihre Verpflichtung zur Rückzahlung des Reisepreises bei einer ausgefallenen Reise wegen der Corona Pandemie sofort nachgekommen wären.
Rechtsschutzversicherung regelmäßig bei Nichterstattung des Reisepreises eintrittspflichtig
Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, der kann derartige Rechtstreitigkeiten entspannt führen, weil hier regelmäßig für die Rechtschutzversicherung eine Eintrittspflicht besteht.