Der Coronavirus kann im Einzelfall durchaus gefährlich sein. Dies steht sicherlich außer Frage. Dies bedeutet aber nicht, dass sich Arbeitnehmer der davon ausgehenden Gefahr im Berufsleben nicht mehr stellen müssten und stattdessen, ohne dass dies mit dem Arbeitgeber abgestimmt ist, ins Homeoffice flüchten könnten. Eben dies hatte ein Arbeitnehmer gleich zu Beginn der Pandemie versucht und als sein Arbeitgeber dies abgelehnt hat, wollte er im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mithilfe des Arbeitsgerichts durchsetzen, dass er dauerhaft im Homeoffice, jedenfalls aber hilfsweise in einem Einzelbüro, statt in dem 2er Büro, in dem er bislang untergebracht war, seine Arbeitsleistung erbringen dürfte. Der Antrag blieb allerdings beim Arbeitsgericht Augsburg trotz Vorlage eines entsprechenden hausärztlichen Attestes (Urteil vom 7. Mai 2020, 3 Ga 9/20) ohne Erfolg, denn es obliege selbst bei Vorliegen einer entsprechenden hausärztlicher Empfehlung dem Arbeitgeber, wie dieser seinen Verpflichtungen aus § 618 BGB gerecht wird und sie ermessensgerecht durch entsprechende Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechts umsetzt, um das Ziel zu erreichen, den hausärztlicher Empfehlungen des Klägers zu entsprechen.
Arbeitnehmer erhält Arbeitsplatz in zweier Büro aufgrund der Coronakrise für unzumutbar
Der 63-jährige Kläger arbeitete bei der Beklagten in einem zweier Büro. Gleich nach auftreten der Coronakrise hielt er dies für unzumutbar und wollte fortan nur noch von Zuhause aus, auf neudeutsch Homeoffice“ arbeiten. Dies lehnte der Arbeitgeber ab. Daraufhin legte er ein hausärztliches Attest vor, aus dem er einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Erbringung seiner Tätigkeit an seinem Wohnsitz im Homeoffice herleitete. Der Arbeitgeber hat dies aber auch nach wie vor abgelehnt. Deshalb zog der Arbeitnehmer vor Gericht und wollte mit einer einstweiligen Verfügung im Rahmen eines Eilverfahrens erreichen, dass dem Arbeitgeber bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgelds bis zu 45.000 € bzw. Zwangshaft gegen den gesetzlichen Vertreter aufgegeben wird, ihm, solange für ihn das Risiko einer Covid 19 Infektion besteht, die Arbeit im Homeoffice zu gestatten, soweit dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich sei, wollte er, dass ihm im Vorstandsbereich des Arbeitgebers ein Einzelbüro zur Verfügung gestellt würde anstelle seines bisherigen Arbeitsplatzes in einem zweier Büro, dass er sich mit einer Kollegin teilen musste.
Der Arbeitgeber hat sich eine Beschäftigung im Homeoffice widersetzt; im Übrigen aber dem Kläger zugebilligt, dass dann, wenn seine Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist, an Tagen, in denen er zur Arbeit erscheint, die Kollegin, die bei ihm im Büro sitzt, auf einen anderen Arbeitsplatz ausweichen wird.
Es fehlt bereits an einem Verfügungsanspruch
Die Richter am Arbeitsgericht haben dem Antrag nicht stattgegeben, sondern die Klage abgewiesen.
Zunächst haben die Richter gerügt, dass der Kläger den behaupteten Verfügungsanspruch schon nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe, weil er keine ordnungsgemäße eidesstattliche Versicherung vorgelegt habe. Die im Termin übergebene eidesstattliche Versicherung, die auf eine Kopie der Antragsschrift geschrieben war, er fühle die zu stellenden Anforderungen an eine eidesstattliche Versicherung nicht. Losgelöst davon habe der Kläger aber, weder vertraglich noch gesetzlich, einen Anspruch darauf im Homeoffice beschäftigt zu werden. Es obliege nämlich allein dem Arbeitgeber, wie er seine Verpflichtungen aus § 618 BGB gerecht wird und sie ermessensgerecht durch entsprechende Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechts umsetzt, um das Ziel zu erreichen, den hausärztlicher Empfehlungen des Klägers zu entsprechen.
Ebenso bestünde weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Anspruch des Klägers auf Zuweisung eines Einzelbüros.
Auch insoweit ist jedoch der Arbeitgeber verpflichtet, die notwendigen und erforderlichen Schutzmaßnahmen zu Gunsten des Klägers auf Grund § 618 BGB zu ergreifen, umso mehr eine entsprechende hausärztliche Empfehlung vorliegt. Dies kann auch ein Büro mit mehreren Personen sein, wenn entsprechende Schutzvorkehrungen vorhanden sind. Im Ergebnis kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da nach dem Sachvortragt der Beklagten, sobald seine Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist, in einem Büro alleine beschäftigt wird. Mehr kann der Kläger nicht verlangen.
Anmerkung:
der Fall macht zunächst deutlich, dass Arbeitnehmer in Deutschland, wenn nicht eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag vorhanden ist, keinen gesetzlichen Anspruch darauf haben nach eigenem Gutdünken die Arbeitsleistung im Home Office zu erbringen. Dies ist nur, auch in Zeiten von Corona, im Einvernehmen und mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Wer als Arbeitnehmer befürchtet sich am Arbeitsplatz zu infizieren, der sollte stets vor Augen haben, dass Deutschland rund 88.000.000 Einwohner hat. Auch, wenn sich davon täglich mehrere 1000 Personen neu infizieren, so ist das Infektionsrisiko doch nach wie vor sehr überschaubar, zumal es auch nicht so zu sein scheint, wie man gelegentlich anhand der Presseberichterstattung meinen könnte, dass jeder Infizierte um sein Leben kämpfen müsste. Bei der Mehrzahl der Infizierten gibt es nämlich, jedenfalls nach jetzigem Kenntnisstand, oft gar keine Symptome, jedenfalls aber milde Symptome, so dass es sich bei Covid 19, was man manchmal meinen könnte, weder um Pest noch Cholera handelt. Hier besteht, jedenfalls nach Auffassung des Verfassers, eine Presseberichterstattung die durchaus geeignet ist in manchen Kreisen der Bevölkerung Panik hervorzurufen. Lehrer zählen übrigens auch zu dem Personenkreis, der des Öfteren, im Ergebnis aber regelmäßig erfolglos, versucht mit Verweis auf die Risiken von Covid 19 nicht zum Schuldienst antreten zu müssen und deswegen sogar vor Gericht ziehen. Deshalb sollte jeder, der von Panik getrieben wird, immer wieder innehalten und darüber nachdenken, wie hoch das Risiko sich zu infizieren und vor allen Dingen zu versterben tatsächlich ist. Zum Vergleich: die Zahl der Grippetoten, über die bislang kaum jemand ein Wort verloren hat, ist in schweren Grippejahren, wie beispielsweise 2017, 2018, deutlich höher als die Zahl derjenigen, die in 2020 bislang an oder mit Covid 19 verstorben sind. Hinzu kommt, dass das Risiko sich am Arbeitsplatz infizieren, wenn man nicht gerade in einem Schlachtbetrieb arbeitet, überschaubar ist. Die Mehrzahl der Infektionen, gerade in den Hotspots, ist nämlich auf Freizeitaktivitäten mit der Familie oder im Freundeskreis zurückzuführen. Mit entsprechenden Hygienekonzept, das zwischenzeitlich wohl in nahezu jedem Betrieb Einzug gehalten hat, dürfte das Risiko sich am Arbeitsplatz zu infizieren sehr überschaubar sein.