Im Rahmen der Corona-Pandemie wurden die Insolvenzantragspflichten zunächst bis zum 30.09.2020 für zahlungsunfähige und überschuldete Unternehmen ausgesetzt, bei denen der Insolvenzgrund erst nach dem 31.12.2019 aufgetreten ist und der nach der gesetzlichen Vermutung daher auf den Folgen der COVID-19 Pandemie beruht.
Seit dem 01.10.2020 gilt die Aussetzung nur noch für den Insolvenzgrund der Überschuldung. Eine Zahlungsunfähigkeit darf daneben also gerade nicht vorliegen. Unternehmen, welche am 01.10.2020 bereits zahlungsunfähig sind bzw. solche bei denen die Zahlungsunfähigkeit nun eintritt, müssen daher innerhalb von 3 Wochen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.
Ab dem 01.01.2021 gelten dann wieder für alle die allgemeinen Regeln zur Insolvenzantragspflicht nach § 15 a InsO. Innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife bzw. des Endes der Aussetzung bei bereits jetzt vorliegender Überschuldung, ist dann Insolvenzantrag zu stellen. Wird die Frist versäumt, droht neben der persönlichen zivilrechtlichen Haftung der Geschäftsleiter für gleichwohl noch erfolgte Zahlungen auch eine strafrechtliche Haftbarmachung z.B. wegen Insolvenzverschleppung.
Da Geschäftsleiter ohnehin verpflichtet sind die wirtschaftliche Lage ihres Unternehmens laufend zu beobachten, sei ihnen geraten dies jedenfalls auch zum 01.01.2021 zu tun und eine Prüfung des Vorliegens von Insolvenzgründen vorzunehmen. Liegen Anzeichen einer Krise vor, sollte daher ein Vermögensstatus aufgestellt werden und ggf. geprüft werden, ob sich für das Unternehmen eine positive Fortbestehensprognose stellt.
Wir beraten Sie gerne bei Fragen zum Vorliegen eines Insolvenzgrundes bzw. einer Insolvenzantragspflicht.