Wer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber seiner Hausbank, insbesondere auf Rückführung eines Überziehungskredits, nicht nachkommt, der riskiert, dass die Bank kurzerhand die Geschäftsbeziehung aufgekündigt und die offene Darlehensforderung sofort fällig stellt. So erging es auch einem Bankkunden, der aufgrund von verringerten Bezügen durch Kurzarbeitergeld seine Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht mehr erfüllen konnte und dem deshalb kurzerhand das Girokonto gekündigt wurde. Damit wollte sich der Kunde aber nicht zufriedengeben und zog im sog. vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit einer einstweiligen Verfügung vor Gericht. Dieses gab dem Kunden recht und verpflichtete die Bank auf Grundlage der neuen Coronagesetze zur Stundung (Amtsgericht Frankfurt, Beschluss vom 8. April 2020,32 C 1631/20 (89).
Bank kündigt überzogenes Konto und verlangt sofortige Rückzahlung der Kontoüberziehung
Der Antragsteller war Arbeitnehmer und wurde infolge der Corona-Pandemie von seinem Arbeitgeber in Kurzarbeit gesteckt. Aufgrund der damit erfolgten Verringerung seiner Bezüge verschlechterte sich seine ohnehin bereits angespannte finanzielle Situation weiter, so dass seine Hausbank kurzerhand den Girokontovertrag kündigte und eine sofortige Rückzahlung der Überziehung forderte.
Seiner Bitte auf Gewährung einer verlängerte Rückzahlungsfrist wegen seines coronabedingten Zahlungsengpasses lehnte die Bank jedoch ab.
Bankkunde zieht erfolgreich vor Gericht
Damit wollte sich der Bankkunde aber nicht zufrieden geben, sondern er beantragte nun vor Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Amtsgericht Frankfurt hat dem Antrag weitgehend stattgegeben.
Nach Auffassung des Gerichts war der Erlass eine Regelungsverfügung nach § 940 ZPO notwendig, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden, denn ohne Erlass der einstweiligen Verfügung hätten diesem sofortige Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Bank gedroht. Dass damit die Hauptsache vorweggenommen wird, muss, so das Gericht, ausnahmsweise hingenommen werden, weil die Interessen des Antragstellers die Interessen der Bank erheblich überwiegen.
Da die Bank außergerichtlich unverändert auf eine Rückzahlung des Überziehungskredits bestanden hatte und der Antragsteller die insoweit geführte Korrespondenz vorlegen konnte, war ein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Nach den neuen gesetzlichen Regelungen im Gesetz zur Abänderung der Folgen der Covid-19-Pandemie ist aber geregelt, dass vor dem 15.03.2020 abgeschlossen Darlehensverträge mit Verbrauchern, die zwischen dem 1. April und dem 30.06.2020 fertig fällig werden, für die Dauer von 3 Monaten gestundet sind. Dies gilt auch für den Dispokredit, weil es sich dabei um ein Verbraucherdarlehen handelt, so das Gericht.
Voraussetzung für die Stundung sei allerdings, dass der Verbraucher aufgrund der durch die Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat und ihm deshalb die Erbringung seiner Leistung nicht zumutbar ist. Auch dies hat der Antragsteller durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft gemacht. Aus der Vorlage der Unterlagen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, der Kontoauszüge sowie eines Bewilligungsbescheids über Elterngeld ergab sich für das Gericht, dass dem Antragsteller eine fristgerechte Rückzahlung nicht zumutbar scheint. Dies deshalb, weil ansonsten ein angemessener Lebensunterhalt des Antragstellers und seiner Familie nicht mehr gewährleistet gewesen wäre.
Anmerkung:
Die Bank hat sich weder im Verfahren geäußert noch hat sie die inzwischen rechtskräftige Entscheidung angegriffen.