Mit Beschluss vom 26.10.2020 (20 CE 20.2185) hat der BayVGH im Rahmen einer Beschwerde letztverbindlich die Befreiung von zwei Bayerischen Grundschülerinnen, die vertreten durch ihre Eltern vor Gericht gezogen waren, von der Maskenpflicht im Schulgebäude trotz entsprechender ärztliche Atteste abgelehnt.
Nachvollziehbare Angabe von Befund und Diagnose im ärztlichen Attest erforderlich
Den Richtern genügten dabei die vorgelegten ärztlichen Atteste nicht aus um glaubhaft zu machen, von der grundsätzlichen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände außerhalb des Unterrichtsraums aus gesundheitlichen Gründen befreit zu sein. Dies deshalb, weil dort lediglich pauschal eine Befreiung bescheinigt wurde, ohne Befundtatsachen sowie Diagnose anzugeben.
Nach Auffassung der Richter würden hier andere Kriterien gelten, als bei einer bloßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arbeitnehmers oder einem Attest zur Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit, da die Grundrechtspositionen von Schülern und Lehrern, insbesondere das Recht auf Leben und Unversehrtheit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG betroffen sei, für die die Schule die Verantwortung trage.
Datenschutzrechtliche Bedenken hatten die Richter dagegen nicht.
Anmerkung:
Konsequent zu Ende gedacht bedeutet dies, dass die Richter den die Atteste ausstellenden Ärzten per se misstrauen. Dies ist – jedenfalls aus arbeitsrechtlicher Sicht – ein Novum, weil selbst, wenn ein Arbeitgeber eine ärztlich assistierte Arbeitsunfähigkeit bezweifelt, es in der Praxis kaum möglich ist, eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit auszuhebeln. Die Schweigepflicht des Arztes, der Schutz des Patienten-Arzt-Verhältnisses sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers stehen dem regelmäßig, woran manche Arbeitgeber verzweifeln, entgegen.
Nun ist es also so, dass der Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen, aber auch das Arztgeheimnis, keine Rolle spielen. Wer von der Maskenpflicht befreit werden will, der muss also seine Krankheiten und Gebrechen schonungslos gegenüber der Schule offenlegen. Völlig unklar ist, wie mit derartigen Informationen dann in der Schule umgegangen werden soll. Ebenso ist völlig offen, wie die Befreiung nach außen kommuniziert werden soll. Sollen im Beispielsfall dann Kinder, die aus gesundheitlichen Gründen befreit sind, damit es für jedermann erkennbar ist, besonders gekennzeichnet werden? Ansonsten könnte er nicht ausgeschlossen werden, dass die Kinder von Lehrkräften, die sie nicht kennen und sonstigen Schulpersonal, permanent wegen des Nichttragens der Maske getadelt werden.
Wir hatten erst unlängst einen von der Maskenpflicht befreiten Vater in der Beratung, dem trotz der Befreiung das Betreten der Kita zur Abholung seines Kleinkindes ohne Maske untersagt worden war. Hier wurde mit der Leitung allen Ernstes darüber diskutiert, ob er nicht durch das Tragen einer Armbinde oder sonst wie, die Befreiung nach außen kenntlich machen sollte … Honni soit qui mal y pense (= Ein Schelm wer Böses dabei denkt).
Im privaten Bereich kollidiert die Befreiung von der Maskenpflicht auch häufig mit dem Hausrecht. Da es im Deutschen Zivilrecht keinen Kontrahierungszwang gibt, muss also trotz einer ärztlichen Befreiung kein Inhaber eines Geschäfts dulden, dass Sie dieses, falls Sie eine solche Befreiung haben, ohne Maske betreten. Damit muss sich faktisch die konkrete gesundheitliche Gefährdung des einzelnen der latent vorhandenen Gefährdung der Allgemeinheit unterordnen. Wir leben in ungewöhnlichen Zeiten.