Nachdem die zuletzt beschlossene Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die zwar (coronabedingt) überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind, zum 31. Januar ausläuft, plant die Bundesregierung erneut das Insolvenzrecht „coronakonform“ zu verbiegen, um die drohende Insolvenzwelle weiter hinauszuschieben.
Anspruch auf Coronahilfe schützt vor Insolvenz …
Diesmal findet eine Modifizierung dahingehend statt, dass die Verlängerung solchen Schuldnern zugute kommt, die grundsätzlich einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten staatlichen Coronahilfsprogrammen haben, aber gleichwohl noch auf deren Auszahlung warten. Dabei ist nicht einmal erforderlich, dass eine solche Hilfe bereits beantragt ist. Eine Antragstellung bis zum 28. Februar 2021 genügt, wenn die Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Ausnahmsweise kommt es nicht einmal auf die Antragstellung an, wenn die Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht bis zum (jetzt genannten) Stichtag 28.02.2021 beantragt werden konnte.
… allerdings nur dann, wenn die aufgetretenen finanziellen Schwierigkeiten Pandemie bitte sind und die Auszahlung einer Hilfe eine Überlebenschance bietet
Pferdefuß für alle Unternehmenslenker ist allerdings, dass die Aussetzung nur dann gelten soll, wenn die Krise pandemiebedingt und mit einer Auszahlung der Hilfe zu rechnen ist. Hinzukommen muss weiter, dass durch die staatlichen Gelder eine Überlebenschance für das Unternehmen bestehen soll. Dies verbindlich und rechtssicher zu beurteilen, dürfte sich in der Praxis als durchaus schwierig erweisen.
Die Neuregelung soll zum 01.02.2021 in Kraft treten, also eine nahtlose Aussetzung der Antragspflicht gewährleisten.
Anmerkung:
Eine durch das Land rollende Insolvenzwelle bislang kaum vorstellbaren Ausmaßes ist schlecht für die Stimmung, nicht nur im verschärften Lockdown, sondern auch generell im Wahljahr 2021. Von daher ist nicht auszuschließen, dass auch zu dem jetzt in den Raum gestellte 30.04.2021 die ultimative Deadline für die (rechtlich bedenkliche) Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sein wird. Gleichwohl wird hier den betroffenen Entscheidungsträgern in Unternehmen einmal mehr Steine statt Brot gegeben, weil aufgrund der vielen Unwägbarkeiten das Restrisiko dafür, dass die gesetzlichen Sonderregelungen für das eigene Unternehmen nicht einschlägig waren, stets bei diesen liegt. Von daher droht nicht nur, wenn die Ausnahmetatbestände nicht eingreifen, eine persönliche Haftung, sondern wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht auch Ärger mit dem Staatsanwalt. Hinzu kommt, dass die Zeche der Wohltat, die hier der Staat vordergründig notleidenden Unternehmen zukommen lässt, am Ende des Tages wohl nicht nur Geschäftspartner der trotzdem insolventen Unternehmen tragen werden, die am Ende, wenn es dann doch zu einer Insolvenz kommt, mit ihren Forderungen ausfallen, wenn sie gleichwohl nicht oder nicht vollständig bezahlt wurden oder Anfechtungsansprüchen der Insolvenzverwalter unterliegen, die dann schnellen Forscher eine Gläubigerbenachteiligung sehen, wenn Forderungen trotz bekannter finanzieller Schwierigkeiten beglichen wurden, sondern auch einmal mehr der Steuerzahler, der am Ende des Tages die Zeche trägt.