Spielen Sie Golf? Falls ja, dann werden Sie vermutlich wissen, was ich meine. Falls nein, dann kurz zur Erläuterung, dass Golfsport im Freien stattfindet. Man kann Golf allein, zu zweit oder maximal mit 4 Personen in einem sog. Flight, so nennt man die Gruppe, die eine Spielbahn gleichzeitig nutzt, spielen. Der Abstand in dem die Flights starten, also ihr Spiel beginnen, beträgt regelmäßig 10 Minuten, so dass also maximal 4 Personen alle 10 Minuten sich in einem vorgegebenen Rhythmus auf einem Areal bewegen, das mehrere Hektar groß ist. Gespielt werden 9 oder 18 Löcher. Das Ziel ist es dabei den Ball mit möglichst wenig Schlägen in ein Loch zu befördern. Wer 18 Löcher durchgehalten hat, der hat sich 3 – 4 Stunden an der frischen Luft bewegt und ist dabei ca. 6-8 km gelaufen, also etwas gemacht, was nach herkömmlicher Auffassung als gesund eingestuft wird.
Wenn Sie sich nun fragen, was dies mit Corona und Infektionsschutz zu tun hat, und dies noch dazu im Dezember, also in einer Zeit in der der Golfsport in Deutschland ohnehin keine Saison hat, dann ist diese Frage durchaus berechtigt. Gleichwohl haben einige Bundesländer, darunter auch Bayern, angeordnet, dass Golfanlagen geschlossen und nicht benutzt werden dürfen, woraus wiederum rückgeschlossen werden müsste, sollte jedenfalls die Anordnung nicht per se rechtswidrig sein, dass es gesicherte Erkenntnisse gebe, dass auf winterlichen Golfplätzen in besonderem Maße eine Verbreitung des Covid-19 Virus stattfinden würde. Neben NRW und Bayern, wo die Golfplätze bereits aufgrund der 9. bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen Verordnung vom 30.11.2020 zum 03.12.2020 schließen mussten, sind zwischenzeitlich auch in Schleswig-Holstein und Sachsen die Golfplätze geschlossen. In den anderen Bundesländern kann noch nach dem Willen der jeweiligen Landesgesetzgeber, so ist die Witterung zulässt, gespielt und trainiert werden.
Das „Zauberwort“, das für ein und dieselbe Sache, solch unterschiedliche Regelungen zulässt, lautet Föderalismus, also Eigenverantwortlichkeit der Länder. Eine Redensart sagt, dass zwei Juristen zu einem Rechtsproblem drei unterschiedliche Auffassungen vertreten können. Dies scheint nunmehr für Landesregierungen wohl auch zu gelten, die offensichtlich die „Gefahren“, die vom Wintergolf für das Infektionsgeschehen und damit die Volksgesundheit, ausgehen, unterschiedlich beurteilen.
In diesen Bundesländern sind Golfanlagen geschlossen
So sehen derzeit die unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern aus, in denen Golfanlagen geschlossen und der Golfsport untersagt ist, aus:
Bayern
„Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt.“
NRW
„Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist wie im Frühjahr auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Das gilt auch für Individualsportarten in Sporteinrichtungen/-vereinen, wie Tennis oder Golf. Zulässig bleibt damit nur noch die sportliche Bewegung alleine oder zu zweit in der „freien Natur”.“
Schleswig-Holstein
„Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Sportanlagen sind für die Sportausübung zu schließen. Satz 2 gilt nicht für Tiersportanlagen, soweit der Betrieb zur Erhaltung des Tierwohls erforderlich ist; Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt.“
Sachsen
„Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Sportanlagen sind für die Sportausübung zu schließen. Satz 2 gilt nicht für Tiersportanlagen, soweit der Betrieb zur Erhaltung des Tierwohls erforderlich ist; Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt.“
In diesen Bundesländern sind die Golfanlagen offen
So sehen derzeit die unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern aus, in denen Golfanlagen offen und der Golfsport gestattet ist, aus:
Hessen
„Der Freizeit- und Amateursport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, sofern diesen ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden.“
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg ist der „Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt.“
Saarland
„Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt ist auf und in allen öffentlichen und in privaten Sportanlagen untersagt. Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel sind zu schließen.“
Berlin
„Sportliche Aktivitäten sind nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen erlaubt.“
Rheinland-Pfalz
„Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftsportarten und im Kontaktsport sind untersagt. Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig.“
Bremen
In Bremen ist der Amateur- und private Freizeitsport zwar weitgehend verboten und Individualsportarten dürfen nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden, jedoch müssen öffentliche und private Sportanlagen nicht schließen, wenn dort Einzel-Sportarten getrieben werden, so heißt es in der Rechteverordnung vom 15.11.2020.
Sachsen-Anhalt
„Der Sportbetrieb ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen. Ausgenommen hiervon sind: kontaktfreie Individualsportart allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand.“
Mecklenburg-Vorpommern
„Der Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb) in allen Sportarten ist untersagt. Das gilt nicht für den Individualsport, der allein, zu
zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird.“
Brandenburg
„Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen. Dies gilt nicht für den Individualsport auf und in allen Sportanlagen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts.“
Thüringen
„Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt. Ausgenommen von der Untersagung sind der Individualsport ohne Körperkontakt unter freiem Himmel, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.“
Niedersachsen
„Für den Publikumsverkehr und Besuche sind geschlossen 7. Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen, wobei die sportliche Betätigung im Rahmen des Individualsports allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands auf und in diesen Sportanlagen zulässig bleibt.“
Hamburg
In Hamburg ist „die Ausübung von Sport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien zulässig“, heißt es in der Verordnung vom 14. Dezember, vorausgesetzt es werden die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer erhoben.
Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Schließung von Golfanlagen in Bayern und anderswo
Wer nun meint, dass es sich hier um ein „Luxusproblem“ einiger Privilegierter handeln würde oder aber, dass die mit der Schließung in einigen Bundesländern einhergehende Beeinträchtigung doch ohnehin kaum spürbar sei, weil der normale Hobby- und Genussgolfer doch spätestens mit dem ersten Bodenfrost Ende November seine Golfsachen eingewintert hat und damit in jedem Club ohnehin nur eine Handvoll Freaks betroffen seien, die sich auch von frostigen Temperaturen nicht abschrecken lassen, der übersieht, dass gleichwohl Maßnahmen, die unter dem Deckmantel des Infektionsschutzes verfügt werden, sich auch am Maßstab des Infektionsschutzes messen lassen müssen. Wird durch Verordnung einer Landesregierung das Betreiben und die Benutzung einer Golfanlage untersagt, wird damit nicht nur in die Berufsfreiheit, Art. 12 GG, von Betreibern, aber auch Golflehrern (Pros), die nun auf staatliche Unterstützungen oder Zuwendungen ihrer Schüler angewiesen und damit zu „Almosenempfängern“ degradiert werden, eingegriffen, sondern es wird auch in die allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, von all denjenigen eingegriffen, die Mitglied in einem Golfclub sind, und für das Recht, sich ganzjährig auf der Golfanlage aufhalten zu können, bezahlt haben. Von daher muss sich jede Verordnung an den Werten dieser Grundrechte messen lassen. Wie so oft ist auch hier das „Zauberwort“ das bereits auf den 1. Blick Zweifel an der Rechtmäßigkeit aufkommen lässt, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es stellt sich nämlich bereits die Frage, ob die Schließung von Golfanlagen, insbesondere außerhalb der Saison, also in den Wintermonaten, überhaupt geeignet ist, das Infektionsgeschehen nennenswert positiv zu beeinflussen. Jedenfalls erscheinen die Maßnahmen weder erforderlich und schon gar nicht angemessen. Dies wird auch daran deutlich, dass es dem Golfspieler nur untersagt ist, seinem Hobby auf einem Golfplatz nachzugehen. Trifft er sich dagegen mit seinem Golffreund auf einer Wiese neben dem Golfplatz und schlägt dort seine Bälle, dann wäre dies, jedenfalls aus Sicht der einschlägigen Infektionsschutzverordnungen nicht zu beanstanden. Last, but not least, erscheinen die Maßnahmen, gerade im Hinblick auf die unterschiedliche Handhabung in den einzelnen Bundesländern als willkürlich und damit nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG, zu vereinbaren. Es ist nämlich, auch auf den 2. Blick, kein Grund ersichtlich, weshalb das, was beispielsweise in Baden-Württemberg erlaubt ist, in Bayern verboten ist. Ganz im Gegenteil. Golftourismus, wir im Frühjahr schon zwischen Bayern und Österreich stattgefunden hat, wird geradezu provoziert.
Bezogen auf die Regelung in Bayern liegt auf der Hand, was damit bezweckt war, nämlich den Skibetrieb zu untersagen. Offen bleibt dabei, ob die Schließung der Golfanlagen überhaupt bewusst bezweckt war, also überhaupt jemand an diese Thematik gedacht hat oder es sich um einen Kollateralschaden handelt oder aber vielleicht darüber nachgedacht wurde, dass es dann doch einfacher sein pauschal zu formulieren, anstatt nach Skisport einerseits und Golfsport andererseits zu differenzieren. Egal wie. Wenn es darum geht Skisport zu untersagen und gleichzeitig der Golfsport untersagt wird, dann würde auch dies für eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sprechen, denn dieser besagt nicht, dass Gleiches nicht ungleich behandelt werden darf, sondern er verbietet auch Ungleiches gleich zu behandeln.