Die Regelungen der Coronapolitik sind für den Laien, aber auch für den juristisch gebildeten Fachmann, oft kaum nachvollziehbar, weil sie oft nicht mit dem gesunden Menschenverstand in Einklang zu bringen sind. So erregte bereits in 2020, aber auch im Frühjahr 2021 die Schließung der Golfplätze, nicht nur bei den rund 651.000 aktiven Golfern in Deutschland (Stand: 2020) Unmut und Unverständnis. Nicht nur deshalb, weil die Schließung nicht bundeseinheitlich geregelt war, sondern von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, so dass beispielsweise Golfspieler aus Bayern, weil hier, wie im Februar 2021, bei Inzidenzen unter 50 die Golfplätze noch geschlossen waren, nach Baden-Württemberg fahren mussten, um Golfspielen zu können, sondern weil eine Ansteckung im Freien nach wissenschaftlichen Erkenntnissen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Die Regelungen waren dabei so gefasst, dass Golf als Individualsport im Freien, nicht per se verboten war, sondern nur das Golfspielen auf Golfplätzen. Während also sog. Cross Golf, also spielen in der freien Natur, rechtlich bedenkenlos möglich war, wie beispielsweise in einem Park, auf einem Feld oder in einer Kiesgrube, mussten Golfspieler mit staatlichen Sanktionen rechnen, wenn sie den Schläger auf einem Golfplatz geschwungen haben. Dies jedenfalls dann, wenn der Golfplatz als solcher zu sehen war, weil Abschläge und Fahnen gesteckt wurden. Wurde der Golfplatz dagegen zum Teil der freien Natur erklärt, wie einige Golfplatzbetreiber, manche still und leise, die Golfanlage Bergkramerhof in Wolfratshausen dagegen medienwirksam mit Vorankündigung und Polizeigroßeinsatz, dann konnten Golfspieler unbehelligt ihrer Leidenschaft nachgehen. Eine Regelung, die es unter dem Deckmantel des Infektionsschutzes, so wie geschehen, einer Person gestattet ohne Golfschläger über die Fairways des Golfplatzes zu laufen, es aber verbietet, wenn eben diese Person dabei einen Golfschläger mit sich führt und gelegentlich damit auf einen Golfball schlägt (das Mitführen eines Tennisschläger und das Schlagen eines Tennisballs wäre wieder zulässig gewesen), kann bei richtiger Betrachtung nicht einen damit einhergehenden Grundrechtseingriff rechtfertigen. Sie ist für einen noch selbst denken Bürger schlichtweg unverständlich, da nicht nachvollziehbar.
Haben die politisch Verantwortlichen aus der Vergangenheit gelernt?
Zwischenzeitlich liegen die Inzidenzen in Bayern, aber auch dem Rest von Deutschland bei einem Wert, der zwischen 15 und 25 mal so hoch ist, wie die Werte aus dem Frühjahr 2021 und die Golfplätze sind, mit Ausnahme von Sachsen, noch offen (Anmerkung: die Golfsaison ist offiziell von Mai bis Oktober, d. h. es findet außerhalb der Saison kein oder nur kaum ein Clubleben statt und auch die Zahl derjenigen, die bei kühlen winterlichen Temperaturen ihrer Leidenschaft nachgehen, ist überschaubar). In Sachsen, dass laut den vom RKI übermittelten Zahlen am 26.11.2021 eine Inzidenz von 1192,8 aufgewiesen hat, ist am 22. November (mit Geltung bis zum 12. Dezember) eine neue Corona-Notfallverordnung in Kraft getreten, wonach wie bereits während der Lockdowns davor, Freizeitsport und damit auch der Golfsport verboten wurde. In § 13 Abs. 1 der Verordnung heißt es dazu:
„Die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen für Publikumsverkehr ist untersagt.“
Ausnahmen gelten für Berufssportler, Schulsport und Kinder bis 16 Jahre.
Auch, wenn in Bayern (Inzidenz zum Stand 26.11.2021 nach den Angaben des RKI 652,5) Sport an der frischen Luft noch ohne Testnachweis und ohne Beschränkung auf die Gruppengröße, und damit auch das Golfspielen, möglich ist, führen dann die seit dem 24. Novembergeltende 15. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bereits jetzt dazu, dass in ähnlicher Weise wie zuvor der Verordnungsgeber Regelungen geschaffen hat, die inhaltlich kaum verständlich und rechtlich äußerst bedenklich sind. die Verordnung enthält in § 4 Regelungen zu 2G plus und in § 5 zu 2G. Während beispielsweise der Besuch eines Restaurants unter § 5 fällt und damit Geimpften und Genesenen vorbehalten ist, werden in § 4 erneut Sportstätten in einem Atemzug mit Fitnessstudios genannt, sodass hier die 2G plus Regelung gelten soll. ausgenommen sind Kinderbis zum 6. Geburtstag und Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig getestet werden.
Würde man die Regelung nun so verstehen, wie dies augenblicklich der Bayerische Golfverband macht, dann würde dies bedeuten, dass der Besuch eines Golfplatzes zwar grundsätzlich noch möglich ist, allerdings nur unter den Voraussetzungen von 2G plus; der Besuch des Club-Restaurants, gleichgültig, ob Außenbereich oder Innenbereich, unterfällt der 2G Regelung. Ein solches Verständnis würde also dazu führen, dass für den Besuch im Club Restaurant, also in geschlossenen Räumlichkeiten, weniger strenge Anforderungen gelten, als für den Besuch des Golfplatzes selbst, also ein den Individualsport, der im Freien ausgeübt wird. die Regelung führt auch dazu, dass nicht geimpfte Schüler, weil dies im Gegensatz zu geimpften Schülern, regelmäßigen der Schule getestet werden, den Golfplatz, aber auch die Driving Range, ohne weitere Einschränkungen nutzen können, während geimpfte Schüler hierfür zusätzlich einen Test benötigen. Wird der Golfsport dann, wie bereits oben beschrieben, nicht auf einem Golfplatz ausgeübt, sondern als Cross Golf in der freien Natur, dann gelten gar keine Beschränkungen. Hier können also dann auch Ungeimpfte und geimpfte Schüler ohne Test, im Einklang mit der Verordnung den Schläger schwingend …
Steigt die Inzidenz in einem Landkreis über 1000, dann gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown, wonach dann wiederum alle Golfplätze geschlossen sind. Es tritt dann wieder die reichlich absurde Situation ein, dass Cross Golf möglich ist, nicht aber das Golfspielen auf Golfanlagen, weil diese dann nach Auffassung des Bayerischen Golfverbands als Sportstätten zu schließen sind.
Deutscher Olympischer Sportbund fordert von Politik Garantien für Aufrechterhaltung des Sportbetriebs
Nachdem die Hoffnung bekanntlich zuletzt stirbt, hat sich nun der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) mit einer Stellungnahme an die Politik gewandt und eine
- Outdoor-Sport-Garantie für alle,
- Sport-Garantie für Geimpfte und Genesene,
- Privilegierung des Kinder- und Jugendsports sowie die
- Verhinderung eines Flickenteppichs,
wie er nicht nur durch unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern, sondern nun auch durch unterschiedliche Regelungen von Landkreis zu Landkreis zu befürchten ist, gefordert.
Vorgetragen werden die zwischenzeitlich jedermann hinlänglich bekannten Argumente, also dass im Außenbereich das Infektionsrisiko gering sei, für Geimpfte und Genesene sowohl das Risiko einer Infektion als auch eine schweren Krankheitsverlaufs nachweislich gering sei und bei Kindern und Jugendlichen die Bewegungsdefizite in den Pandemiejahren massiv zugenommen hätten, so dass diese aufgrund der Schultestungen, die auch für den Verein Sport anerkannt werden müssen, Geimpften und Genesenen gleichzustellen seien.
Anmerkung:
Infektionsschutz ist kein Selbstzweck. Eine angeordnete Maßnahme, die nicht dem Infektionsschutzes dient, ist willkürlich und kann daher keinen Bestand haben. Erschreckend ist, dass die in der Politik Verantwortlichen nicht nur in tatsächlicher Hinsicht seit dem Jahr 2020 offensichtlich wenig gelernt haben, wie die nun ausufernde 4. Welle dramatisch belegt, sondern offensichtlich auch nicht in der Lage oder willens sind, rechtlich differenziert nachzubessern. Mag man im Frühjahr 2020, aufgrund der neu aufgetretenen Situation und des raschen Handlungsbedarf noch Verständnis für Regelungen aufgebracht haben, die als „Schnellschuss“ nicht allen individuellen Belangen gerecht geworden sind und vielleicht auch nicht gerecht werden konnten, so kann dies heute, knapp 2 Jahre später, nicht mehr als Entschuldigung gelten. Dass bei einer Individualsportart wie Golf, die im Freien, allein, zu zweit, zu dritt oder maximal zu viert, ausgeübt wird, ein zu vernachlässigend geringeres Infektionsrisiko besteht ist unbestritten. Bußgeldverfahren gegen Golfspieler wegen Verstoß gegen eine Coronaschutzverordnung sind deshalb auch, jedenfalls dann, wenn sich der unbeugsame Golfspieler richtig zur Wehr gesetzt hat, von den Gerichten meistens eingestellt worden. Die Golfverbände, aber auch einzelne, freiheitsliebende Bürger, haben sich mit Eingaben, Beschwerden und in gerichtlichen Verfahren gegen die – nach Auffassung des Verfassers – rechtswidrige Schließung der Golfplätze gewandt, sodass den politischVerantwortlichen die gesamte Bandbreite der Argumentation an sich bekannt sein müsste. So nun erneut nicht zwischen z.B. Fitnessstudios im Indoorbereich und Golfplätzen im Outdoorbereich unterschieden wird, wie dies gerade neuerdings in Sachsen, aber auch Bayern, der Fall und zu befürchten ist, dass auch andere Bundesländer hier wieder einheitliche Regelungen ohne sachliche Differenzierung treffen, ist dies nicht nur eine willkürliche Gleichbehandlung, weil der in Art. 3 Abs. 1 GG geregelte Gleichheitsgrundsatz es auch verbietet unterschiedliche Sachverhalte willkürlich gleich zu behandeln, sondern auch eine Ignoranz gegenüber den Interessen der Bürger und Wähler. Wer Regelungen trifft, die so unsinnig sind, dass sie dem gesunden Menschenverstand widersprechen, der muss sich nicht wundern, dass der Argwohn gegen jegliche Art von Regelungen, gleichgültig, ob sinnvoll oder sinnlos, wächst und damit letztlich auch die Bereitschaft solche Regelungen zu akzeptieren, die ihre Berechtigung haben können. Auf den Punkt gebracht sind solche Regelungen infektionsschutzschädlich, denn sie provozieren bei frei denkenden Menschen, die keineswegs Reichsbürger oder Querdenker, sondern Mittelstand und damit staatsstützende Steuerzahler sind, und sich damit nicht als bloße Untertanen der Obrigkeit fühlen, nicht nur eine Politikverdrossenheit, sondern das Grundvertrauen in den Rechtsstaat wird, durch sich wiederholende willkürliche Entscheidungen, grundlegend beschädigt. Nachdem der bayerische Golfverband für sich in Anspruch nimmt, im Dialog mit der Politik zu stehen, bleibt an sich nur der Rückschluss, dass entweder der Dialog nicht mit der nötigen Ernsthaftigkeit auf Augenhöhegeführt wird, oder aber die Politik, wohl wissend, dass Gerichte bislang nur sehr zögerlich ihre Verpflichtung zur Kontrolle der Verwaltung nachkommen, gleichgültig über die Belange von 651.000 Bürgern, Steuerzahlern und Wählern hinweggehen. wer so denkt, der übersieht, dass Politiker keine Herrscher, sondern Volksvertreter sind, denn nach Art. 20 Abs. 2 GG geht alle Staatsgewalt vom Volk aus. Hier wedelt der Schwanz mit dem Hund.