Wer in Coronazeiten einen anderen absichtlich anhustet, der macht keinen dummen Scherz. Er riskiert nicht nur ein Strafverfahren, sondern kann auch zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt werden (Amtsgericht Braunschweig, 112 C 1262/20).
Absichtliches an Husten auf Wochenmarkt kostet 250 € Schmerzensgeld
Das Gericht hat hier den Besucher eines Wochenmarkts in Braunschweig zur Zahlung von 250 € Schmerzensgeld verurteilt, weil dieser im April, also zu Beginn der Pandemie, einen Ordner, mit dem er in Streit geraten war, weil er den Sicherheitsabstand nicht eingehalten und deshalb von dem Ordner ermahnt wurde, absichtlich ins Gesicht gehustet hatte.
Nach Auffassung des Gerichts habe eine hohe Gefahr einer Infektion mit einer möglicherweise schweren bis potenziell tödlich verlaufenden Krankheit bestanden, so dass die Bagatellgrenze deutlich überschritten wurde. Da nicht bekannt war, ob der „Anhuster“ auch tatsächlich infiziert war, hatte sich der Ordner 2 Wochen in Quarantäne begeben.
Anmerkung:
Das, was vermutlich nur als makabrer Scherz gemeint war, hätte richtig teuer werden können. Dies dann, wenn beispielsweise der Angebote der Ordner ernsthaft erkrankt oder vielleicht sogar verstorben wäre. So jedenfalls in der Theorie. In der Praxis dürfte allerdings schwierig sein in derartigen Fällen den Kausalitätsnachweis zu führen, als den Nachweis dafür, dass zum einen das an Husten ursächlich für die Erkrankung und dann auch für einen nachfolgenden Tod gewesen ist. Es geht hier um diffizile Beweisfragen, die den Ausgang eines solchen Verfahrens kaum prognostizierbar machen. Aufgrund der derzeit angespannten Lage wäre aber auf jeden Fall damit zu rechnen, dass im Rahmen eines Strafverfahrens generalspräventive Gesichtspunkte, also der Gedanke eine abschreckende Wirkung ausüben, zu einem ganz erheblichen Strafmaß führen würde. Deshalb sollte sich jeder „Witzbold“ zweimal überlegen, bevor er derart makabre Scherze, macht. Dieser kann nämlich nicht nur vor dem Kadi enden, sondern existenzvernichtende Wirkung haben.
Das, was wir an Husten gilt, gilt natürlich auch sinngemäß für das absichtliche Anniesen oder Anspucken.