Zwischenzeitlich liegen nicht nur bei den Eltern, die nicht wissen, ob und wenn ja in welchem Umfang ihre Kinder ab dem 10. Januar wieder zur Schule gehen können, oder ob stattdessen neuerlich Homeschooling angesagt ist die Nerven blank, sondern auch viele Selbstständige und Unternehmer blicken sorgenvoll auf den 10. Januar, nachdem sich nun die Anzeichen dafür verstärken, dass der Lockdown auch über den Stichtag hinaus bis mindestens zum Monatsende fortgesetzt werden soll. Vor diesem Hintergrund macht derzeit der Rosenheimer Sporthändler Udo Siebzehnrübl, der mehrere Intersport-Filialen in Oberbayern betreibt von sich reden, indem er mit großer medialer Aufmerksamkeit bereits jetzt angekündigt hat, seine Filialen, gleichgültig was die bayerische Landesregierung entscheidet, ab dem 11. Januar wieder öffnen zu wollen. Auch in den sozialen Netzwerken formiert sich unter #wir machen auf Widerstand gegen die Schließung des Einzelhandels. Sind doch viele Einzelhändler, so auch der Rosenheimer Sporthändler, davon überzeugt, dass durch ihre geschäftliche Aktivität das Infektionsgeschehen nicht, jedenfalls aber nicht so nennenswert negativ beeinflusst werde, dass der mit einer Schließung verbundene Schaden, der im konkreten Fall dazu führt, dass bestellte und bezahlte Winterware nicht abverkauft werden kann, gerechtfertigt wäre.
Offener Rechtsbruch
Gesetze, und damit auch Corona Schutz- oder Infektionsschutzes als Gesetze im materiellen Sinn (weil sie nicht vom Parlament, sondern von der Exekutive stammen) sind grundsätzlich, auch wenn sie sich im Nachhinein als verfassungswidrig herausstellen, zu beachten. Daher handelt es sich bei der angekündigten Öffnung der Sportgeschäfte für den 11. Januar, jedenfalls dann, wenn mit der nächsten Fassung der Infektionsschutzverordnung der Lockdown verlängert wird, um einen sog. offenen Rechtsbruch den der Staat nicht akzeptieren kann und auch nicht akzeptieren wird. Von daher wird die jeweils zuständige Sicherheitsbehörde, in Rosenheim als kreisfreier Stadt, also die Stadt Rosenheim selbst, reagieren und mittels Bescheid, unter Androhung eines Zwangsgelds, die Öffnung untersagen.
Blauäugigkeit oder Kalkül?
Der mit großer medialer Wirkung angekündigte bewusste Verstoß gegen eine staatliche Rechtsverordnung ist nicht neu. Wie Sie vielleicht noch in Erinnerung haben, hatte im Mai 2020 der Geschäftsführer und Präsident der in Wolfratshausen befindlichen Golfanlage Bergkramerhof in ähnlicher Weise reagiert, indem er im Vorfeld bereits angekündigt hatte, dass er jedenfalls ab Mai die Schließung der Golfplätze für verfassungswidrig halte und deshalb ab dem 4. Mai die Golfanlage für den Spielbetrieb öffnen werde.
Wer die Vorgänge rund um den Bergkramerhof näher verfolgt hat, dem ist sicherlich auch noch erinnerlich, dass nur einen Tag später, nämlich am 05.05.2020 das Landratsamt Bad Tölz Wolfratshausen mittels Bescheid und unter Androhung von Zwangsgeld den Betrieb der Golfanlage untersagt und dabei den Einwand der Verfassungswidrigkeit verneint hat. Wenige Stunden später hat dann ja bekanntermaßen der bayerische Ministerpräsident, Dr. Söder, erklärt, dass Grundrechte nur dauerhaft eingeschränkt werden könnten, wenn dies angemessen sei, und man deshalb sich entschieden habe, die ergriffenen Maßnahmen zu lockern.
Da davon auszugehen ist, dass auch Herr Siebzehnrübl, jedenfalls aber seinen Beratern, die Aktion nicht unbekannt ist, ist auch klar, dass dieser nicht wirklich damit rechnet, durch dieses Handeln seine Waren abverkaufen zu können. Dies jedenfalls dann nicht, wenn wie bereits angekündigt, der Lockdown im bisherigen Umfang verlängert wird. Es handelt sich dabei wohl mehr um einen medialen Hilfeschrei eines Unternehmers, der befürchten muss, durch die staatlichen Eingriffe in seiner Existenz bedroht zu sein. Ob dies zu einem Umdenken in der Politik führen wird, bleibt abzuwarten. Während im Mai die Aktion des Geschäftsführers des Bergkramerhofs eine „kostengünstige Werbemaßnahme“ war, weil einerseits die Gebühren, die für den Erlass des Bescheides angefallen sind, durch die am 4. Mai erzielten Greenfeeeinnahmen durch Gastspieler sicherlich deutlich überstiegen worden sein dürften, während andererseits der Bergkramerhof jedoch bundesweite Bekanntheit erlangt hat, ist fraglich, ob dies auch für Herrn Siebzehnrübl zutreffen wird, was letztlich wohl nur dann der Fall wäre, wenn wirklich so viele „ausgehungerte“ Käufer kämen, dass der Umsatz bevor die Schließung verfügt wird, die Kosten für das behördliche Einschreiten deckt. Hinzu kommt nämlich, dass nach § 28 Nr.11 der 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung die Öffnung eines Ladengeschäfts eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 73 Abs. 1a Nr. 24 Infektionsschutzgesetz darstellt und deshalb mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann.