Corona ist passé. Die Maskenpflicht in Zug und Nahverkehr Geschichte und auch über die Impfpflicht, die vor gut einem Jahr in aller Munde war, spricht kaum mehr jemand.
Zur Erinnerung: Am 16.03.2022 war nach § 20 a Infektionsschutzgesetz eine einrichtungsbezogene Impfpflicht in ambulanten oder stationären Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens eingeführt worden, wonach Beschäftigte ihren Impf- oder Genesenenstatus gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen hatten. Auch, wenn diese Regelung zum Ende des Jahres 2022 entfallen ist, könnte diese nunmehr ein unangenehmes Nachspiel für Arbeitgeber bei den Arbeitsgerichten nach sich ziehen. Dies jedenfalls dann, wenn Arbeitgeber überreagiert haben und Mitarbeiter, ohne dass das Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen hatte, eigenmächtig unbezahlt von der Verpflichtung zu Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt haben, wenn diese der Nachweispflicht nicht entsprochen haben.
Freistellung ungeimpfter Köchin in Seniorenheim war rechtswidrig
In einem solchen Fall hat das Arbeitsgericht Dresden (4 Ca 688/22) ein Seniorenheim, in dem eine Köchin den Impf- und Genesenennachweis schuldig geblieben war und die daraufhin vom Arbeitgeber unbezahlt freigestellt wurde, zur Nachzahlung von Lohn in Höhe von über 18.000 € verurteilt, weil nach Auffassung der Richter der Arbeitgeber mit der erklärten Freistellung über das Ziel hinausgeschossen ist und sich damit rechtswidrig verhalten hat.
Nach der gesetzlichen Regelung war nämlich für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem Stichtag bestanden hatten, nur vorgesehen, dass in einem ersten Schritt der Arbeitgeber solche Mitarbeiter dem Gesundheitsamt zu melden hatte. Erst dann, wenn dieses ein Tätigkeitsverbot verhängt hatte, was vorliegend aber nicht der Fall war, hätte der Arbeitgeber freistellen dürfen. Eine Nichtbeschäftigung wäre, so die Richter, nur bei Neueinstellungen, nicht aber bei Bestandsarbeitsverhältnissen ohne entsprechende Anordnung durch das Gesundheitsamt zulässig gewesen.
Anmerkung:
Das Urteil ist zwar weder rechtskräftig noch wirkt es allgemeinverbindlich, sondern nur zwischen den am Rechtsstreit Beteiligten. Gleichwohl ist die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass andere Arbeitsgerichte bei vergleichbaren Sachverhalten ähnlich entscheiden werden, so dass Arbeitgeber, die sich den „Luxus“ leisten konnten, trotz Pflegenotstand Freistellungen auszusprechen, nun mit einer Inanspruchnahme der freigestellten rechnen müssen.
Mussten auch Sie durch eine ungerechtfertigte Freistellung Lohneinbußen hinnehmen, dann stehen die Chancen grundsätzlich gut vom Arbeitgeber Nachzahlung zu verlangen. Wir unterstützen Sie gerne.