Das in § 51 a GmbHG geregelte Einsichtsrechte der Gesellschafter zählt zu den grundlegenden Rechten eines jeden GmbH-Gesellschafters. Danach haben Gesellschafter das uneingeschränkte Recht sich sämtliche Geschäftsunterlagen, geschäftsbezogene Korrespondenz, Buchungen, Buchungssätze, Rechnungen etc. anzusehen. Eine aktive Mitwirkungspflicht der Gesellschaft gibt es allerdings nicht. Diese muss die Einsichtnahme nur passiv dulden. Da die Einsichtnahme grundsätzlich in den Räumen der Gesellschaft stattzufinden hat, muss die Gesellschaft dafür Sorge tragen, dass die jeweils geltenden Hygiene- und Gesundheitsvorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie eingehalten werden. Andernfalls gilt der Anspruch als nicht erfüllt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.12.2020, 21 W 137/20).
Anwälte brechen Einsicht wegen gesundheitlicher Bedenken ab
Das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und der Einsicht begehrenden Gesellschafterin war bereits angespannt. Nachdem die Gesellschaft das Einsichtsrecht nicht gewähren wollte, war die Gesellschaft zunächst vom Landgericht Frankfurt unter Androhung eines Ordnungsgeldes dazu verurteilt worden, der Antragstellerin und ihren Anwälten Einsicht in die Geschäftsunterlagen für die Jahre 2008 – 2019 zu gewähren. Die Geschäftsräume der GmbH, deren Geschäftsgegenstand die Verwaltung des eigenen Vermögens war, befanden sich im Wohnhaus eines Mitgesellschafters. Dort hatte die GmbH einen einzigen, nur ca. 13 m² großen, Raum. In diesem befand sich ein Schreibtisch, ein Computertisch, eine Couch mit einem weiteren Schreibtisch sowie mindestens 10 Umzugskartons, in welchen sich die Geschäftsunterlagen der GmbH geordnet befanden.
Als am 15.05.2020 die Antragstellerin mit ihren Anwälten erschien um Einsicht zu nehmen, wurde diese ziemlich rasch von den Anwälten wegen Unzumutbarkeit abgebrochen.
Gericht verhängt wegen verweigerter Einsicht 5.000 € Ordnungsgeld
Stattdessen beantragten diese ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € gegen die Gesellschaft, weil diese entgegen der vorangegangene Entscheidung die Einsicht nicht gewährt hätte.
Nachdem das Zwangsgeld festgesetzt wurde blieb auch die Beschwerde der Gesellschaft zum OLG erfolglos.
Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, dass zwar grundsätzlich die Einsicht in den Geschäftsräumen der GmbH zu erfolgen und diese die Einsichtnahme nur passiv dulden müsse. Allerdings sei ausnahmsweise die Einsichtnahme an einem anderen Ort vorzunehmen, wenn zwingende Gründe dafür sprächen. In derartigen Fällen sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Belastung der Gesellschaft mit Kosten einerseits gegen das Einsichtsrecht des Gesellschafters andererseits abzuwägen. Aufgrund der derzeit in Hessen geltenden Hygiene- und Gesundheitsvorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie, die bei jeglichem Zusammentreffen von Menschen zu beachten seien, müsse ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Personen eingehalten werden. Dies sei aber vorliegend nicht gewährleistet gewesen, selbst dann nicht, wenn der Geschäftsführer einige der Kartons aus dem Raum verbracht hätte. Von daher sei der körperlichen Unversehrtheit der Einsicht nehmenden ein höherer Stellenwert einzuräumen, als dem Recht der GmbH die Einsichtnahme in eigenen Geschäftsräumen zu gestatten, so dass der Anspruch auf Einsichtnahme nicht erfüllt und damit das festgesetzte Ordnungsgeld nicht zu beanstanden sei.