Wer die Unsicherheit miterlebt hat, die nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung darüber entstanden ist, was noch erlaubt und was verboten ist, der reibt sich verwundert die Augen, dass nunmehr – landauf und landab – gleichgültig, ob man in ein Café oder Restaurant, zum Friseur, in ein Fitnessstudio oder auf den Golfplatz geht, stets und überall personenbezogene Daten erhoben werden. Dies geht soweit, dass man heute nicht einmal mehr in einer Espressobar auf die Schnelle einen Espresso im vorbeigehen trinken kann, ohne nicht die eigene Identität preisgeben zu müssen. Selbst bei einem Besuch bei Gericht findet eine Erhebung von Daten der Besucher statt.Da ist es nicht weiter verwunderlich, dass die Frage, ob die coronabedingte Erhebung von Kundenkontaktdaten in bestimmten Bereichen der Wirtschaft überhaupt mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder den Grundsätzen des Datenschutzes zu vereinbaren und damit zulässig ist. Das OVG NRW hat diese Frage im Rahmen eines Eilverfahrens nun mit Beschluss vom 23. Juni 2020 (13 B 695/20.NE), jedenfalls für die Nordrhein-Westfalen gelten Regelungen, (vorläufig) bejaht.
Regelung in Coronaschutzverordnung erneut auf dem gerichtlichen Prüfstand
Die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sieht (wie vergleichbare Regelungen in anderen Bundesländern auch) für bestimmte Wirtschaftsbereiche die papiergebundene Erfassung von Kundenkontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise) vor. Die so erhobenen Daten sind 4 Wochen aufzubewahren und danach zu vernichten. An die zuständigen Behörden werden diese nur auf Verlangen zur Nachverfolgung von Infektionsketten weitergegeben.
Ein Rechtsanwalt aus Bochum zog dagegen vor Gericht. Dadurch, dass er im Restaurant, im Fitnessstudio und beim Friseur seine personenbezogenen Daten bekanntgeben müsse sah er sich in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Er hielt die Maßnahmen auch für unverhältnismäßig und sah zudem die Verletzung datenschutzrechtlicher Vorgaben.
Eilverfahren wurde abgelehnt
Das von dem Rechtsanwalt erhobene Eilverfahren mit dem er den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte, blieb in der Sache erfolglos.
Zur Begründung haben die Richter darauf hingewiesen, dass nach einer durchgeführten summarischen Prüfung die angegriffenen Regelungen voraussichtlich rechtmäßig seien.
Gesundheitsschutz verdrängt das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Dies deshalb, weil mit der Erhebung der Kundendaten sichergestellt werden soll, dass bei Nachweis einer neuen Infektion die Kontaktpersonen des Betroffenen leichter durch die zuständigen Gesundheitsämter identifiziert werden könnten. Vor dem Hintergrund der weitgehenden Öffnung des sozialen wirtschaftlichen Lebens sei es voraussichtlich nicht zu beanstanden, so die Richter, wenn der Verordnungsgeber eine Kontaktdatenerhebung in bestimmten kontaktintensiven Bereichen nutzt, um mögliche Infektionsketten aufzudecken und danach zu unterbrechen. Ein damit einhergehender Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Antragstellers müsse nach Auffassung des Gerichts gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit (vorübergehend) zurücktreten. Die Richter haben weiter damit argumentiert, dass weder der Besuch eines Restaurants noch eines Friseursalons oder gar eines Fitnessstudios der Deckung elementarer Grundbedürfnisse dienen würde und darüber hinaus auch Alternativen zur Verfügung stünden.
Sicherer Umgang mit erhobenen personenbezogenen Daten sei gewährleistet
Der sichere Umgang mit den erhobenen personenbezogenen Daten werde, so die Richter, durch die zu beachtenden Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung voraussichtlich gewährleistet …
Anmerkung:
Wer stets ein Smartphone mit sich führt, der wird ohnehin fortlaufend getrackt, hat also insoweit schon freiwillig auf jegliche Form von Datenschutz, was seinen Aufenthaltsort betrifft, verzichtet. Spaß beiseite. Von der Idee her ist es natürlich richtig, dass es sinnvoll sein kann zu wissen wer wann an welchem Ort mit einem Infizierten Kontakt hatte, um eine Kontaktkette zu unterbrechen. Damit hat es aber auch schon sein Bewenden, weil jedenfalls nach den Erfahrungen, die der Verfasser während seines Pfingsturlaubs in Norddeutschland in unterschiedlichen Gastronomiebetrieben sammeln konnte, hier in großem Stil völlig unbedarft Daten gesammelt werden, mit denen dann oft nicht datenschutzkonform umgegangen wird. Wenn nämlich beispielsweise im Eingangsbereich einer Gaststätte eine Liste ausliegt, in die sich jeder Besucher eintragen und die damit auch jeder Besucher einsehen (und theoretisch sogar abfotografieren) kann, dann genügt dies sicherlich datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht. Losgelöst davon, dass meist ohnehin nicht kontrolliert wird, ob das, was eingetragen wird, auch der Wahrheit entspricht und damit die Werthaltigkeit der gesammelten Daten leicht verfälscht oder völlig unbrauchbar gemacht werden kann, kann beispielsweise gerade in Restaurants in Urlaubsgebieten über die angegebenen Daten, jedenfalls dann, wenn die Heimatsadresse angegeben wird, leicht ermittelt werden, wer augenblicklich im Urlaub und damit nicht zu Hause ist. Wollte man schwarzmalen, dann könnte man auch sagen, dass solche Listen von unschätzbarem Wert für Personengruppen sein können, die ihren Lebensunterhalt damit verdienen, in fremde Wohnungen und Häuser einzubrechen. Auch die Werbeindustrie könnte durchaus ein Interesse daran haben, zu wissen wer in welcher Zeit beispielsweise in welchem Restaurant gewesen ist, so dass die Listen auch für Adress- und Datenhändler von großem Interesse sein können. Von daher ist die letzte Argumentation, nämlich dass Vorgaben des Datenschutzes stets beachtet würden, kaum haltbar. Von daher erscheint es nicht ausgeschlossen, dass ein anderes Gericht zu einem anderen Ergebnis gelangt oder aber selbst die hier entscheiden Richter im Rahmen ihrer noch zu treffenden Hauptsacheentscheidung vielleicht vertiefte Überlegungen anstellen und auch bis dahin gesammelte eigene Erfahrungen mit dem Umgang der gesammelten Daten in eine solche Entscheidung einfließen lassen.