Ja, das sagt zumindest das VG Osnabrück (3 B 4/22) in seinem Beschluss vom 04.02.2022 und hat im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens den Landkreis Osnabrück dazu verpflichtet, dem Antragsteller einen 6 Monate umfassenden Genesenennachweises auszustellen. Die Verkürzung durch den Verweis in der am 14.01.2022 geänderten Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung auf die Internetseite des Robert-Koch-Instituts sei unwirksam. Deshalb sei die Verordnung in der Fassung vom 08.05.2021 anzuwenden, die den Genesenennachweis für den Zeitraum 28 Tage nach positiver PCR-Testung bis 6 Monate bestimmt, so die Richter.
Genesenenstatus hat hohe Bedeutung für die Freiheit, so dass dynamische Verweisung auf Seite des RKI unzulässig sei
Der Ausschluss von der Teilnahme am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben habe für den einzelnen hohe Grundrechtsrelevanz, so die Richter. Betroffen sei insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, die körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 GG unter dem Gesichtspunkt der psychischen Gesundheit, sowie die Berufsausübungsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG. In Anbetracht der hohen Bedeutung des Genesenenstatus für den Einzelnen verstoße es daher gegen Verfassungsrecht, dass der Verordnungsgeber die Dauer des Genesenenstatus mittelbar durch einen (dynamischen) Verweis auf die vom RKI im Internet veröffentlichen Vorgaben auf – aktuell – 90 Tage nach festgestellter Infektion beschränke. Für diese Weiterdelegation auf das RKI fehle es an einer Rechtsgrundlage, der Verweis auf eine sich ständig ändernde Internetseite des RKI sei intransparent und zudem unbestimmt. Ob derartig weitreichende Entscheidungen zudem einem Parlamentsvorbehalt unterlägen, also nur von dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber getroffen werden dürften, oder ob sie auch die Verwaltung treffen dürfe, könne letztlich offenbleiben.
Richter rügen auch Mangel an wissenschaftlich fundierter Grundlage der Verkürzung
Weiter haben die Richter moniert, dass es für eine Verkürzung des Genesenenstatus an einer wissenschaftlich fundierten Grundlage fehle. Das RKI habe nicht hinreichend wissenschaftlich aufgearbeitet, ob es belegt sei, dass nach 90 Tagen der Schutz Genesener vor einer Infektion enden würde.
28-Tage-Regelung hat dagegen Bestand
Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag auch erreichen wollte, dass sein Genesenen Status schon ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Quarantäne gelten soll, war der Antrag erfolglos. Hier haben die Richter ausgeführt, dass diese Regelung in der Schutz Ausnahmenverordnung vom Mai 2000 eine 20 auf nachvollziehbaren wissenschaftlichen Erwägungen beruhe, weil damit sichergestellt werde, dass mit dem Genesenennachweis auch eine ausreichender Immunschutz vorhanden sei.
Anmerkung:
Es handelt sich vorliegend um einen Beschluss, der im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergangen ist. Solche Entscheidungen wirken nur inter partes, also nur zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien. Die Entscheidung gilt also nur zugunsten des Antragstellers, nicht aber für andere betroffene Genesene. Sollte also das OVG Lüneburg, das sich nun im Rahmen der Beschwerde mit dem Sachverhalt befassen darf, das Ergebnis stützen, und der Verordnungsgeber nicht entsprechend reagieren, dann müsste jeder Genesene, der nicht akzeptieren möchte, dass sein Status auf 3 Monate begrenzt ist, in ähnlicher Weise um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen. Ob andere Kammern, insbesondere an anderen Verwaltungsgerichten, in gleicher Weise entscheiden, lässt sich nur schwer prognostizieren, denn, auch wenn in jüngster Zeit vereinzelt die Rechtsprechung zugunsten der Bürger eingeschritten ist, hält sich die Justiz in der Gesamtheit doch bislang sehr „staatstragend“ zurück und wie heißt es so schön: „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand …“
Update:
Ebenso zwischenzeitlich VG Ansbach, Beschluss vom 11.02.2022 – AN 18 S 22.00234