Hand aufs Herz. Haben Sie spontan und ohne groß nachzudenken noch einen Überblick darüber, was derzeit an Coronaregelungen in Ihrem Bundesland gilt? Falls nicht, dann brauchen Sie sich nichts zu denken, denn dann geht es Ihnen wie vielen Menschen, die zwischenzeitlich den Überblick verloren haben. Es wäre ja auch kein Wunder nachdem die Regelungen nicht nur seitens der Exekutive ständig geändert und modifiziert werden, sondern auch unterschiedliche Rechtsprechung zu ein und demselben Thema von unterschiedlichen Gerichten es nahezu unmöglich macht, fortlaufend den Überblick zu behalten. Was gestern noch gilt, kann morgen schon überholt sein.
In Bayern jedenfalls hat der BayVGH im Rahmen eines einer Normenkontrolle vorgelagerten Eilverfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO nun mit Beschluss vom 20.12.2021 (20 NE 21.3012) eine Ausnahme für den Spielwarenhandel von der 2G-Pflicht geschaffen und dies damit begründet, dass Spielwarenläden, ähnlich wie Lebensmittelgeschäfte, Drogerien, aber auch Baumärkte, dem täglichen Bedarf dienen würden. Damit dürfen nun auch Ungeimpfte (in Bayern) wieder ihre Weihnachtseinkäufe im Spielwarenhandel vor Ort erledigen und müssen nicht auf Onlinebestellungen ausweichen.
Noch am 8. Dezember wurden 2G-Regelungen vom VGH als erforderlich bestätigt…
Noch am 8. Dezember hatte der BayVGH (20 NE 21.2821) den Eilantrag von 2 Bürgern gegen die 2G-Regelungen zurückgewiesen, weil er diese als voraussichtlich rechtmäßig eingestuft hatte. Die Richter hatten dabei damit argumentiert, dass die Zutrittsbeschränkung angesichts des derzeitigen pandemischen Geschehens und der Situation auf den Intensivstationen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit, vor allem aber auch des Gesundheitssystems vor einer Überlastung geeignet, erforderlich und angemessen. Insbesondere sei eine Testpflicht, so die Richter, für nicht-immunisierte Personen nicht gleich geeignet, da ein Test nicht vor einer Ansteckung und schwerwiegenden Krankheitsverläufen schütze. Zudem könne von lediglich getesteten Personen die Infektion auch in stärkerem Ausmaß und für einen längeren Zeitraum weiterverbreitet werden als von geimpften oder genesen Personen. Vor diesem Hintergrund sei die 2G-Regelung auch angemessen und verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
…während am 20. Dezember der Spielwarenhandel aus dem Anwendungsbereich der 2G-Regelung herausgenommen wurde.
Diesmal waren die Richter wohl aufgrund der Vorweihnachtszeit milde gestimmt, in dem sie ab sofort mit allgemeinverbindlicher Wirkung auch Ungeimpften den Zugang zu Spielwarengeschäften gestatten. Die Richter haben dabei zwar eingeräumt, dass das Angebot von Spielwarengeschäften keine lebensnotwendigen Bedarfsgüter umfassen würde, Spielwaren hätten aber, was von den Richtern als allgemein bekannt vorausgesetzt wurde, bei generalisierender Betrachtung jedenfalls für Kinder (und erst recht in der Weihnachtszeit) mindestens dieselbe Bedeutung wie für Erwachsene Bücher, Schnittblumen und Gartengeräte …
Unterschiedliche Rechtsprechung macht Gang zu Gericht zum Lotteriespiel
Das, was auf den 1. Blick fast wie ein Weihnachtsmärchen klingt, verdeutlicht auf den 2. Blick allerdings das Dilemma in dem die Justiz, aber auch Bürger derzeit stecken. Nicht nur, dass Coronaregelungen ohnehin nur eingeschränkt angreifbar sind, weil die entsprechenden Landesverordnungen stets nur so kurze Laufzeiten haben, dass Rechtsschutz allenfalls über Eilverfahren erlangt werden kann, sondern der Weg zum Gericht ist selbst für den Fachmann kaum mehr kalkulierbar und wird letztlich zum Glücksspiel. Der Ausgang eines Verfahrens ist kaum mehr prognostizierbar, weil die persönliche Meinung eines Richters oder eine Richterin, einer Kammer oder eines Senats, insbesondere die damit verbundene persönliche Ansicht zum Infektionsgeschehen und der Nützlichkeit oder Sinnlosigkeit der angeordneten Maßnahmen, die Entscheidungen maßgeblich beeinflusst. Nahezu jede Entscheidung ließe sich problemlos argumentativ in die eine oder in die andere Richtung juristisch begründen.
Auch bereits andere Oberverwaltungsgerichte (Anmerkung: in Bayern heißt es Oberverwaltungsgericht VGH) haben sich ja zuletzt bereits mit unterschiedlichen Ergebnissen mit der 2G-Regelung befasst. Während in Schleswig-Holstein der Eilantrag einer Warenhauskette gegen die 2G-Regelung abgelehnt worden war (Beschluss vom 15. Dezember 2021, 3 MR 31/21), hatte nur einen Tag später im Nachbarbundesland Niedersachsen das OVG Lüneburg die Regelung als nicht notwendig und mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren eingestuft und mit sofortiger Wirkung allgemeinverbindlich aufgehoben (Beschluss vom 16.12.2021, 13 MN 477/21).
Eine Rechtslage, bei der auch aus anwaltlicher Sicht der Ausgang eines Verfahrens nicht mehr prognostiziert werden kann und es vielmehr es einem Lotteriespiel gleicht zu Gericht zu gehen, beschädigt auf Dauer das Vertrauen in den Rechtsstaat.