Der Coronavirus ist längst nicht mehr nur eine Bedrohung für die Volksgesundheit, sondern hat eine Wirtschaftskrise zur Folge, deren Ausmaß bislang noch gar nicht absehbar ist. Arbeitgeber sorgen sich um die Existenz und den Fortbestand ihres Betriebes. Arbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen sind, haben plötzlich deutlich weniger in der Familienkasse, während die Fixkosten gleich bleiben. Wer hier nicht auf Ersparnisse zurückgreifen kann, die nun für den Lebensunterhalt aufgebraucht werden müssen, kommt schnell in Existenzangst. Eine neue gesetzliche Regelung ermöglicht es mit einem Nebenverdienst den mit Kurzarbeit verbundenen Gehaltsverlust anrechnungsfrei auszugleichen.
So können Sie durch Nebenverdienst mit Kurzarbeit verbundene finanziellen Verluste ausgleichen
Für Arbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen sind und die deshalb die Haushaltskasse aufstocken möchten, gibt es Sonderregelungen für die Zeit vom 01.04. bis zum 31.10.2020. Wer als Arbeitnehmer nämlich seine durch die Kurzarbeit freigewordene Arbeitszeit in die Ausübung einer Nebentätigkeit in systemrelevanten Branchen und Berufen investiert, der kann durch eine solche Nebentätigkeit nicht nur die durch die Coronakrise aufgetretene eigene wirtschaftliche Not lindern, sondern auch noch etwas fürs Gemeinwohl machen.
Systemrelevant ist dabei nicht nur das Gesundheitswesen, die Energieversorgung oder die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, also in erster Linie Supermärkte, Discounter oder Drogeriemärkte, sondern auch in Lagerhaltung und Logistik gibt es verstärkten Personalbedarf.
Einkommen darf inklusive neuem Nebenverdienst nicht höher sein als das ursprüngliche Erwerbseinkommen
Wenn die Höhe des Einkommens aus Kurzarbeitergeld, Ist-Einkommen, das der Arbeitgeber zahlt und der Nebenbeschäftigung unter dem ursprünglichen Gehalt (Soll-Entgelt bei Kurzarbeit) liegt, erfolgt keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld.
Wichtig: diese Ausnahme gilt nur für Nebentätigkeiten im systemrelevanten Bereich.
Bereits vorhandene Nebentätigkeiten spielen keine Rolle
Nebentätigkeiten, die bereits vor Beginn der Kurzarbeit ausgeübt worden sind, spielen beim Bezug von Kurzarbeitergeld keine Rolle. Die Sonderregelungen sollen vielmehr vermeiden, dass Arbeitnehmer, die nun aufgrund der Kurzarbeit ihre Arbeitskraft anderweitig verwerten können, am Ende des Monats mehr in der Familienkasse haben, als dies ohne die Kurzarbeit der Fall wäre.