An dieser Stelle hatten wir bereits mehrfach darüber berichtet, dass mit der Argumentation, es würde dem Infektionsschutzes dienen, nicht nur Golfplätze, insbesondere in Bayern während der Corona Pandemie geschlossen worden waren (während Golfspielen auf Wiesen und in Parkanlagen grundsätzlich zulässig gewesen wäre), sondern dass auch der Betreiber der Golfanlage Bergkramerhof, der zweimal im Mai 2020 und Ende Februar 2021 der Bayerischen Staatsregierung die „Stirn geboten hatte“ und kurzerhand mit Vorankündigung, den Golfplatz kurzfristig geöffnet hatte, dafür nicht nur2 Bußgeldbescheide in Höhe von 5.000 € und 10.000 €, also insgesamt 15.000 €, erhalten, sondern auch einen Polizeigroßeinsatz ausgelöst hatte. Am 4. Oktober fand nun die Verhandlung über den Einspruch vor dem Amtsgericht Wolfratshausen statt.
Bußgeldbescheid nicht kassiert, aber Geldbuße deutlich reduziert
Die zuständige Richterin kassierte zwar nicht die dem Bußgeldbescheide zugrunde liegenden Regelungen der 3. und 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, was grundsätzlich, da es sich bei Verordnungen nur um Gesetze im materiellen Sinne handelt, also Gesetze, die nicht von der Legislative, sondern von der Exekutive stammen, die daher jeder Richter und jeder Richterin verwerfen (nicht anwenden) kann, möglich gewesen wäre, reduzierte dann aber zu guter Letzt doch das Bußgeld auf 2.250 €.
Ansteckung auf dem Golfplatz „superschwierig“, aber Bußgeldbescheid dennoch rechtens
Zur Begründung dafür, warum sie die dem Bußgeldbescheide zugrunde liegenden Rechtsverordnungen für verfassungsgemäß, und damit als taugliche Grundlage für die angegriffenen Bußgeldbescheid angesehen hat, führte sie aus, dass das Infektionsgeschehen zum damaligen Zeitpunkt diffus und unkontrollierbar gewesen sei und die Staatsregierung deshalb entschieden habe, das öffentliche Leben so herunterzufahren, dass möglichst wenig Kontakte zustande kommen. Auch, wenn sie glaube, dass beim Golf eine Ansteckung „superschwierig“ sei, so halte sie die damalige Schließung doch nicht für völlig unsinnig. Eine Erklärung dafür, weshalb es dann nach der Schließung als Golfanlage rechtlich nicht zu beanstanden gewesen sei, wenn dort Spaziergänger und Langläufer zusammenkämen, lieferte sie ebenso wenig wie dafür, warum nach der gesetzlichen Regelung in Parkanlagen bedenkenlos hätte Golf gespielt werden dürfen, nur eben auf Golfplätzen nicht.
Eine Erklärung dafür, warum die im Vorfeld mehrfach angekündigte 2. Öffnung durch das Landratsamt nicht einfach dadurch unterbunden wurde, dass der vom Betreiber Hingerl stets vehement geforderte 1. Bußgeldbescheid, damit er den Rechtsweg beschreiten kann, rechtzeitig zugestellt worden ist, versuchte der Vertreter des Landratsamts mit „Arbeitsüberlastung“ zu erklären. Dass durch die Untätigkeit der Behörde die 2. Öffnung im Februar 2021 geradezu provoziert wurde, vermochte er nicht zu erkennen.
Geringes Ansteckungsrisiko und lange Bearbeitungsdauer rechtfertigt Reduzierung des Bußgeldes
Das auch vom Gericht gesehene geringe Infektionsrisiko sowie die lange Bearbeitungsdauer beim Landratsamt hatte dann allerdings zur Folge, dass die Richterin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens die verhängte Geldbuße ganz erheblich nach unten reduzierte.
So sie damit argumentiert, dass einzelne Golfer, die im Rahmen des Polizeieinsatzes spielend auf dem Platz angetroffen und die deshalb Anzeigen wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit erhalten hatten, seitens des Landratsamts keine Bußgeldbescheide zugestellt worden seien, ist dies allerdings rechtlich unerheblich und auch nicht ganz richtig. Dem Verfasser liegt ein solcher Bußgeldbescheid vor, der allerdings das „Kuriosum“ aufweist, dass die in der Verordnung vorgesehene Geldbuße von 250 € auf 125 € reduziert wurde. Begründet wurde dies damit, dass keine Fremdgefährdung (Infektionsgefahr) vorgelegen hätte … Die für den betroffenen Golfspieler gefährlichste Situation, aus Sicht des Infektionsschutzes, war die, als er von 5 Polizeibeamten der Einsatzhundertschaft aus München, die am Nachmittag des 27. Februar 2021 nach Wolfratshausen zum Bergkramerhof gekommen war, gestellt bzw. umstellt wurde, um seine Personalien aufzunehmen.
Anmerkung:
Der Anregung des Delinquenten das Verfahren so lange auszusetzen bis das Verwaltungsgericht im Rahmen des Hauptsacheverfahrens über die Rechtmäßigkeit der Schließung entschieden habe, mochte sich die Richterin nicht anschließen. Sie begründete dies mit der langen Verfahrensdauer der Verwaltungsgerichtsbarkeit. So also wird der streitbare Golfplatzbetreiber auch hier in die nächste Instanz gehen. Prozessökonomisch ist dies sicherlich nicht. Jetzt müssen sich Richter in unterschiedlichen rechts wegen mit ein und derselben Angelegenheit befassen. Würde es der Verfasser nicht besser wissen, dann könnte man fast glauben die Justiz sei nicht hinreichend ausgelastet.
Übrigens wurden die Golfplätze jeweils kurz nach den Aktionen am Bergkramerhof, dann auch wieder seitens der Staatsregierung geöffnet. Aus verfassungsrechtlicher Sicht wird damit auch die „spannende Frage“ zu klären sein, ob sich das Infektionsgeschehen tatsächlich so taggenau festmachen ließ, dass gesicherte Erkenntnisse dazu bestünden, waren Golfspielen, also Sport in der freien Natur, Gefährdungspotenzial hatte und wann nicht.