„Die Beschränkungen sind verfassungsrechtlich bedenklich“ lautet die Überschrift eines Interviews mit dem Verfasser, das vergangenen Freitag im Wolfratshauser Lokalteils der Süddeutschen Zeitung erschienen ist.
Gegenstand des Interviews waren verschiedene Fragestellungen rund um Rechtsfragen, die in Zeiten der Coronakrise in einer Anwaltskanzlei auftauchen können und über die wir hier auf unserer Internetseite im Rahmen des Rechtsblogs „Recht aktuell“ seit Beginn der Coronakrise regelmäßig berichten.
Viele Maßnahmen, die seitens der Exekutive augenblicklich unter dem Gesichtspunkt des Infektionsschutzes ergriffen werden, sind mit teils massiven Rechtseingriffen in die Grundrechte der Bürger, wie beispielsweise die Handlungsfreiheit, den Gleichhandlungsgrundsatz, die Versammlungsfreiheit, die Berufsfreiheit oder das Eigentum verbunden. Sie müssen daher, um verfassungsgemäß zu sein, stets dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, also nicht nur ein legitimes Ziel, nämlich den Infektionsschutz verfolgen, sondern auch geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Gerade bei der Erforderlichkeit, bei der stets im Einzelfall geprüft werden muss, ob es nicht andere geeignete Maßnahmen gibt, die ein Recht weniger beschneiden und trotzdem geeignet sind den Erfolg zu erzielen, aber auch im Bereich der Angemessenheit, wo kollidierende Grundrechte untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen, gibt es viel Spielraum für rechtliche Diskussion. Einen Grundsatz, dass per se der Infektionsschutz über alles andere zu stellen ist, auch wenn dies vielleicht ethisch und moralisch wünschenswert sein mag, gibt es rechtlich in unserer Rechtsordnung, auch in unserer Verfassung, nämlich nicht.
Von daher kommt es stets sehr stark auf die Umstände des Einzelfalls an. Der Gesetzgeber aber auch die Exekutive, haben die Verhältnismäßigkeit zwar zu beachten. Ob dies dann aber tatsächlich beachtet worden ist, entscheiden am Ende die Gerichte. Das Ganze nennt man juristisch den sog. Gewaltenteilungsgrundsatz, der zu den tragenden Elementen einer Demokratie zählt. Den Zeitungsartikel finden Sie hier.
Anmerkung:
Der Verfasser war über 10 Jahre in der Ausbildung angehender Juristen tätig und hat dabei insbesondere auch intensiv Vorlesungen als Repetitor zum Staats- und Verfassungsrecht gehalten, sich also von daher sehr intensiv mit dem Grundgesetz und den darin enthaltenen Grundrechten beschäftigt.