Dass Reiseveranstalter dann, wenn eine Reise wegen Corona storniert worden ist, den Reisepreis zurückzahlen müssen, ist zwischenzeitlich hinlänglich bekannt. Gleichwohl kommen Veranstalter nach wie vor, mit unterschiedlichsten Argumenten, ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung des Reisepreises nicht oder nur schleppend nach. Die Argumentationen sind dabei sehr vielschichtig. Besonders dreiste Unternehmen behaupten, dass ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises durch europarechtliche Vorgaben ausgeschlossen sei und Kunden stattdessen einen Gutschein akzeptieren müssten. Wieder andere verweisen darauf, dass sie den Organisationsbedarf nicht so rasch bewältigen könnten oder sich in unvorhersehbaren Liquiditätsschwierigkeiten befänden und der Kunde sich deshalb noch gedulden müsse. Erst gestern haben wir im Rahmen eines Klageverfahrens einen völlig absurden Schriftsatz eines Rechtsvertreters der Firma TUI erhalten, der die Nichtrückzahlung der letzten noch offenen 300 € damit rechtfertigen wollte, dass dies die Provision für das Reisebüro sei und man sich deshalb doch bitte an das Reisebüro wenden möge … All dies ist natürlich Quatsch, weil nach § 651 h Abs. 5 BGB ganz klar geregelt ist, dass der Reiseveranstalter den Reisepreis unverzüglich, jedenfalls aber in einer Frist von 14 Tagen, zurückzahlen muss. Wird diese Frist nicht eingehalten, dann gerät der Reiseveranstalter automatisch in Zahlungsverzug. Dies bedeutet er muss den zurückgezahlt Betrag nicht nur nach § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinsen, sondern auch die Kosten für ein anwaltliches Mahnschreiben nach § 286 BGB als Verzugsschaden übernehmen. Eine vorherige Mahnung durch den Reisenden selbst ist dafür nicht erforderlich. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 15.10.2020 (32 C 2620/20 (18)) nochmals klargestellt. Ebenso klargestellt haben die Richter, dass sich die Höhe der Anwaltsgebühren nach der Höhe des Reisepreises errechnet und dabei der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. 20 € Kostenpauschale und Mehrwertsteuer nicht zu beanstanden sei.
Anmerkung:
Vor dem Hintergrund der eindeutigen Rechtslage ist es skandalös, dass viele, auch namhafte Reiseveranstalter, wenn überhaupt dann nur auf anwaltliche Aufforderungsschreiben reagieren oder oft erst dann mit der Rückzahlung beginnen, wenn ihnen eine Klageschrift zugestellt worden ist. Selbst dann wird aber meistens die Angelegenheit nicht „geräuschlos“ abgewickelt, sondern in der oben aufgezeigten Weise völlig unsinnig argumentiert. Erstaunlich ist, dass die durch Corona arg gebeutelte Reisebranche dann doch offensichtlich bereit ist, dem schlechten Geld auch noch Gutes hinterher zu werfen, in dem noch Anwältin Gerichtskosten bezahlt werden. Betriebswirtschaftlich machte dies überhaupt keinen Sinn. Im Übrigen ist derartiges Geschäftsgebaren auch eine ausgesprochen schlechte Werbung für die Zukunft. Denn jeder Kunde, der jetzt um die Rückzahlung des Reisepreises mit seinem Veranstalterstreit muss, wird sich nach Corona zweimal überlegen, ob er bei diesem Veranstalter noch mal buchen wird.