Wer als Pauschalreisender den bereits gezahlten Reisepreis aufgrund einer wegen der Corona-Pandemie ausgefallenen Reise zurückhaben möchte, der erlebt oft sein blaues Wunder. Nicht nur dass die Reiseveranstalter gar nicht selten außergerichtlich behaupten, der Kunde müsste Umbuchung oder einen Gutschein akzeptieren, so wird auch in Gerichtsverfahren versucht dem Reisenden die Rechtsverfolgung zu erschweren. In einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil gegen den Reiseveranstalter TUI, hatte dieser sich im Rahmen seiner Rechtsverteidigung schwerpunktmäßig darauf beschränkt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München zu bestreiten, um so eine Verweisung nach Hannover, an den Sitz der Gesellschaft, zu erwirken und damit dem in München ansässigen Kläger die Rechtsverfolgung zu erschweren. Im Ergebnis aber ohne Erfolg, denn nachdem dieser die Reise bei der TUI ReiseCenter Solln GmbH gebucht hatte kam das Gericht in seinem Urteil vom 10.11.2020 (243 C 10728/20) zu dem Ergebnis, dass hier jedenfalls der Anschein einer Niederlassung gesetzt worden ist, was zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit genügt. Das Gericht hat dazu ausgeführt:
„Die Klage ist zulässig, insbesondere das Amtsgericht München nach § 21 ZPO zuständig. Bei dem TUI ReiseCenter Solln GmbH, über die der gegenständliche Reisevertrag gebucht wurde, handelt es sich um eine Niederlassung der Beklagten. Dabei kommt es darauf an, ob nach außen der Anschein einer selbstständigen Niederlassung erweckt wird. Es wird der Name TUI ReiseCenter nebst dem Logo der Beklagten verwendet. Die Internetseite der TUI ReiseCenter Solln GmbH gleicht in Aufmachung und Farbe der Internetseite der Beklagten. Es wird daher nach außen der Anschein erweckt, dass es sich bei der TUI ReiseCenter Solln GmbH nicht um ein eigenständiges Reisebüro, sondern eine Niederlas-sung der Beklagten handelt.“
Das Gericht hat sich damit vollumfänglich unserer Argumentation zur Frage der örtlichen Zuständigkeit angeschlossen.
Haben auch Sie Probleme mit ihrem Reiseveranstalter, weil er den Reisepreis nach einer coronabedingten Stornierung nicht erstattet? Wir unterstützen Sie gerne. Nachdem sich die Reiseveranstalter regelmäßig in Verzug befinden, haben Sie insoweit dann auch einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen gesetzlichen Rechtsverfolgungskosten.