Die Überlassung von Arbeitnehmern ist nach dem AÜG grundsätzlich erlaubnispflichtig. Gerade jetzt in der Coronakrise stellt sich aber die Situation am Arbeitsmarkt so dar, dass es auf der einen Seite viele Unternehmen gibt, deren Mitarbeiter nicht ausgelastet sind, und die deshalb die Belegschaft ganz oder teilweise bereits in Kurzarbeit geschickt haben oder beabsichtigen dies demnächst zu machen und vielleicht auch schon darüber nachdenken Personal durch betriebsbedingte Kündigungen abzubauen. Auf der anderen Seite sucht derzeit der systemrelevante Bereich der Wirtschaft händeringend Mitarbeiter. Was viele nicht wissen ist, dass nicht jede Arbeitnehmerüberlassung erlaubnispflichtig ist und hier auch ohne spezielle Regelungen in den Corona Hilfsgesetzen Möglichkeiten bestehen, wie durch vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung Kurzarbeit reduziert und Entlassungen vermieden werden können.
Wer sucht derzeit kurzfristig Unterstützung?
Während Arbeitgeber, die von staatlich angeordneten Betriebsschließungen unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, oft nicht wissen, womit sie ihre Mitarbeiter beschäftigen sollen bzw. wie sie diese dauerhaft ohne entsprechende Einnahmen finanzieren sollen, besteht derzeit im systemrelevanten Bereich eine erhöhte Nachfrage nach zusätzlichen Mitarbeitern. Systemrelevant ist dabei nicht nur das Gesundheitswesen, die Energieversorgung oder die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, also in erster Linie Supermärkte, Discounter oder Drogeriemärkte, sondern auch in Lagerhaltung und Logistik gibt es verstärkten Personalbedarf.
Wie funktioniert die erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung?
Die Möglichkeiten, wie Arbeitnehmer erlaubnisfreie überlassen werden können, sind unterschiedlich.
1. Erlaubnisfreie ist zunächst die Überlassung zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweigs, wenn ein für Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies zulässt. Diese Möglichkeit wird augenblicklich allerdings kaum relevant sein, weil dann, wenn ein Wirtschaftszweig betroffen ist, wohl kaum bei einem anderen Arbeitgeber ein erhöhter Bedarf bestehen wird.
2. Allerdings sind kurzfristige Überlastungen zwischen Arbeitgebern auch unterschiedlicher Branchen bei gelegentlich Überlassung für einen einmaligen Zeitraum von 3-6 Monaten erlaubnisfreie möglich.
3. Arbeitgeber mit weniger als 50 Mitarbeitern können darüber hinaus auch im Wege der sog. „Kollegenhilfe“ zur Vermeidung von Kurzarbeit und Entlassung Arbeitnehmer bis zu 12 Monaten überlassen. Hierfür ist lediglich eine Anzeige bei der zuständigen Arbeitsagentur nötig. Eine Erlaubnis ist dagegen nicht erforderlich.
Fazit: Wo ein Wille da ein Weg. Wer hier als Arbeitgeber kreativ ist, der sichert sich nicht nur seine Mitarbeiter für die Zeit nach der Krise, sondern leistet auch aktiv einen Beitrag dazu, dass die Beeinträchtigungen die derzeit jedermann hinnehmen muss, und die voraussichtlich sich noch verstärken werden, bestmöglich abgemildert werden. Durch eine vorübergehende Überlassung der Arbeitnehmer an einen anderen wird schließlich auch vermieden, dass diese finanzielle Einbußen durch den Bezug von Kurzarbeitergeld oder den Verlust des Arbeitsplatzes hinnehmen müssen. Ihre Mitarbeiter werden es Ihnen danken.