Die 2G Regelung im Einzelhandel war von Anfang an sehr umstritten. Dies insbesondere deshalb, da in einigen Bundesländern, wie beispielsweise Bayern, Niedersachsen, BW oder Saarland, diese bereits durch gerichtliche Entscheidungen des VGH bzw. Oberverwaltungsgerichts im Rahmen von Anträgen nach § 47 Abs. 6 VwGO zwischenzeitlich allgemeinverbindlich vorläufig außer Kraft gesetzt worden sind, während die Regelungen in anderen Bundesländern noch geltend.
Wenn Sie als Einzelhändler in einem Bundesland geschäftsansässig sind, in dem die Regelung noch gilt, dann müssen Sie nicht gleich mit einer Normenkontrolle die gesamte Verordnung angreifen, sondern haben die Möglichkeit mit einem Eilantrag nach § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht feststellen zu lassen, dass Sie Ihre Verkaufsstätte ohne Anwendung der sog. 2G Regelung betreiben können. Diesen Weg hat nun eine Bekleidungshändlerin aus Hessen für ihre 3 Modehäuser erfolgreich beschritten und durchgesetzt, dass die Regelung, für die von ihr betriebenen Modehäuser nicht gilt (VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.01.2022, 5 L 182/22.F).
Entscheidung des BayVGH hat Präjudiz für Verwaltungsgericht in Frankfurt
Die Richter aus Frankfurt haben sich dabei an dem Beschluss des BayVGH vom 19.01.2022 orientiert und sind dabei zu der Feststellung gelangt, dass sich aus § 21 der in Hessen geltenden Corona Virus-Schutzverordnung nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen lasse, welche Ladengeschäfte unter die Zugangsbeschränkungen 2 G fallen sollten. Der Verordnungsgeber, so die Richter, lasse zwar die Absicht erkennen, die Ladengeschäfte des Einzelhandels nicht in ihrer Gesamtheit dem Erfordernis der 2 G Regelung zu unterwerfen, sondern nach branchenspezifischen Regelungen eine Differenzierung vorzunehmen. Einerseits wurden Lebensmittelmärkte und Apotheken, die der lebensnotwendigen Versorgung der Bevölkerung dienen, andererseits aber auch Buchhandlungen und Blumenfachgeschäfte und Gartenmärkte von den Zugangsvoraussetzungen ausgenommen.
Aus der amtlichen Begründung der Coronavirus-Schutzverordnung werde nur auf die „bevorstehende Weihnachtszeit“ Bezug genommen. Das Gericht hatte deshalb erhebliche Zweifel, ob es sich hierbei überhaupt um eine taugliche Begründung handelt, jedenfalls müsse der Verordnungsgeber bei einer Verlängerung der Geltungsdauer erneut die Regelungen auf ihre Notwendigkeit hin überprüfen.
Verordnung lässt kein System erkennen und verletzt Antragstellerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG
Die Richter konnten aufgrund der Aneinanderreihung der Ausnahmeregelungen keine übergeordneten Kriterien erkennen, die für eine Auslegung der Formulierung „und ähnliche Einrichtung“ in § 21 Satz 2 der Corona Virus-Schutzverordnung heranzuziehen wären. Weder der Wortlaut der Verordnung noch die Begründung derselben äußern sich dazu, welche Betriebe der „Grundversorgung“ privilegiert werden sollen. Über einen Rückgriff auf den im Sozialgesetzbuch II normierten Regelbedarf gelangten die Richter dann dazu, dass auch ein Mindestbedarf an Kleidung zur Grundversorgung zählt. Deshalb sah das Gericht die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung, Art. 3 Abs. 1 GG, verletzt. Dass die Regelung auch gegen den Grundsatz der Normenklarheit verstößt, haben die Richter dann nicht mehr thematisiert.
Anmerkung:
Während Entscheidungen des VGH bzw. der Oberverwaltungsgerichte allgemeinverbindlich gelten, gelten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts nur für den entschiedenen Fall. Dies bedeutet, dass grundsätzlich jeder Bekleidungshändler in Hessen versuchen müsste, eine ähnliche Entscheidung zu erwirken. Nachdem 2 Juristen bekanntlich 3 unterschiedliche Meinungen vertreten können, ist es zwar wahrscheinlich, aber nicht zwingend sicher, dass in einem vergleichbaren Verfahren in Hessen oder einem anderen Bundesland, in dem die 2G Regelungen noch in Kraft sind, dann eben so entschieden wird.
Wir diesen Weg nicht gehen möchte, hätte auch die Möglichkeit die Regelung zu ignorieren, denn eine Verordnung, die gegen Grundrechte verstößt, ist nichtig. Dies bedeutet, dass dann darauf spekuliert werden müsste, dass entweder die zuständigen Behörden einen Verstoß nicht mehr ahnden oder aber falls gleichwohl ein Bußgeldbescheid erlassen wird, dieser dann im Wege des Einspruchs durch das zuständige Amtsgericht aufgehoben wird. Insoweit hat hinsichtlich der Verordnung, dass sich um ein Gesetz im nur materiellen Sinn handelt, also ein Gesetz, das nicht von der Exekutive, sondern von der Legislative kommt, jeder Richter eine sogenannte Verwerfungskompetenz. Dies bedeutet, dass er ein Gesetz, dass er nichtig hält, nicht anwenden muss. Ohne Verordnung würde es dann einen Bußgeldbescheid an einer Ermächtigungsgrundlage fehlen, so dass jeder Amtsrichter den Bußgeldbescheid aufheben kann. So die Theorie. In der Praxis schrecken nach unserer Erfahrung viele Gerichte davor zurück. Statt aufzuheben wird dann versucht die Sache so zu erledigen, dass das Verfahren eingestellt wird. Der kleine, aber feine Unterschied besteht dann für die Betroffenen darin, dass die Staatskasse zwar die Gerichtskosten, nicht aber die eigenen ausschlagen trägt. Wer hier also anwaltlich vertreten ist, bleibt dann auf seinen Kosten sitzen.
Gerade bei der unterschiedlichen Geltung von 2G Regelungen in den einzelnen Bundesländern wird besonders deutlich, dass Coronaregelungen oft ausschließlich politisch motiviert, nicht aber Meisterleistungen des gesunden Menschenverstands sind. Ansonsten wäre es an sich naheliegend und auch zu erwarten, dass die jeweiligen Verordnungsgeber die Rechtsprechung auch in anderen Bundesländern zu vergleichbaren Sachverhalten stets im Auge behalten um dann gegebenenfalls ihre eigenen Regelungen nachzubessern um eine unnötige zusätzliche Belastung die Justiz zu vermeiden. Hinzu kommt, dass dann, wenn so wie hier, gerade Verfahren provoziert werden, damit nicht nur Ressourcen, sondern auch Steuergelder verschwendet werden, weil auch im verwaltungsgerichtlichen Rechtstreit die unterlegene Partei die Verfahrenskosten trägt und damit der Steuerzahler, also die Allgemeinheit die Trägheit der Entscheidungsträger auf Landesebene letztendlich finanziert.