Am 21.04.2020 hatten wir an dieser Stelle unter der Überschrift „Reise ausgefallen – was nun? Geld zurück oder Gutschein?“ uns mit der Frage befasst, ob sich Pauschalreisende deren Urlaubsreise wegen der Corona Pandemie ausgefallen ist, mit einem Reisegutschein abspeisen lassen müssen oder aber ob sie einen Anspruch darauf haben, dass der Reiseveranstalter das Geld zurückerstattet. Wir haben dabei aufgezeigt, dass nach derzeit in Deutschland geltendem Recht ein Anspruch auf Rückzahlung besteht, aber gleichwohl Reiseveranstalter rechtswidrig die Rückzahlung verweigern. Dies deshalb, weil die Bundesregierung in Deutschland eine Regelung einführen möchte, die vorsieht, dass Pauschalreisende dem Reiseveranstalter bis Ende 2021 den Reisepreis als zinsloses Darlehen zur Verfügung stellen müssen, weil anstatt des Reisepreises grundsätzlich ein Gutschein akzeptiert werden muss. Dieser kann dann erst ab 2022 in Geld umgewandelt werden.. Wir hatten dabei weiter aufgezeigt, dass augenblicklich eine solche Regelung in Deutschland noch an widersprechendem Europarecht scheitert und deshalb Deutschland sich augenblicklich darum bemüht, dass das Europarecht so geändert wird, dass in Deutschland die Regelung eingeführt werden kann.
Reiseveranstalter lehnen bewusst rechtswidrig Rückzahlung des Reisepreises ab
Wenn Sie also heute gegenüber einem Reiseveranstalter auf Ihr gutes Recht pochen, dann kann es gut sein, dass Ihnen der Reiseveranstalter mitteilt, dass er aufgrund der Bemühungen der Bundesregierung – entgegen derzeit geltenden Recht – die Rückzahlung des Reisepreises verweigert und nur einen Gutschein anbietet. Eine solche Standardantwort sieht dann etwa, beispielsweise bei dem Kreuzfahrtveranstalter MSC Cruises, die wir heut im Hinblick auf eine ausgefallene Kreuzfahrt erhalten haben, folgendermaßen aus:
„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Graf,
wir möchten darauf hinweisen, dass der weiteren Verbreitung des CoV 2-19 Erregers nur mit konsequenten Maßnahmen zu begegnen ist. Im Zuge dieser Pandemie gilt es, trotz vielerlei Herausforderungen zuerst die Sicherheit und Gesundheit unserer Gäste und Crew sicherzustellen. Aus diesem Grund haben wir uns entschlossen den gesamten Schiffsbetrieb vorläufig ruhen zu lassen.
Wie bereits mitgeteilt, stellen wir Ihren Mandanten einen Reisegutschein in Höhe des Reisepreises, gültig für alle Abfahrten bis Ende 2021, sowie das genannte Bordguthaben für ihre künftige Buchung aus.
Es ist uns bewusst, dass Ihre Mandanten sich auf die Reise gefreut haben und eine Erstattung des Reisepreises wünschen. Da es sich bei dieser Pandemie um ein weltweit außergewöhnliches, nicht vorhersehbares und für uns ebenso unvermeidbares Ereignis handelt, für welches die reiserechtlichen Vorschriften der EU keine Regelung haben treffen können, orientieren wir uns an den Vorschriften die Italien, Frankreich und Spanien für diese Fälle bereits erlassen haben und die in Deutschland zwischen dem Deutschen Reisebüroverband und der Bundesregierung derzeit geprüft werden. Daher werden wir aktuell ausschließlich einen Reisegutschein für Ihre Mandanten, zuzüglich des genannten Bordguthaben anbieten. Wir bitten Ihre Mandantschaft auf Basis dieser Informationen um Verständnis, dass derzeit eine Rückzahlung des Reisepreises nicht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen / with kind regards“
Übersetzt bedeutet die Antwort des Reiseveranstalters also nichts anderes, dass dieser sich deshalb nicht an in Deutschland geltendes Recht hält, weil die Bundesregierung sich gerade darum bemüht eine Regelung zugunsten der Reiseveranstalter und zulasten der Reisenden durchzusetzen.
Gefährdet der Coronavirus nicht nur die Gesundheit, sondern den Rechtsstaat?
Geltendes Recht situationsbedingt zulasten der Bürger zu verändern ist nach Meinung des Verfassers nicht gerade dazu förderlich das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat zu fördern und diese dazu anzuhalten selbst Rechtsvorschriften zu beachten. Geradezu skandalös ist aber, wenn bereits im Vorfeld einer solchen Änderung – von der Öffentlichkeit viel zu wenig beachtet – rechtsfreie Räume geschaffen werden, in denen sich einzelne Unternehmen über nach wie vor geltendes Deutsches Recht hinwegsetzen können, um sich zulasten von Verbrauchern zu bereichern.
Wer den Reisepreis nicht zurückbekommt, kann das Geld auch nicht zur Stützung der deutschen Wirtschaft anderweitig in Deutschland ausgeben
Aber auch wirtschaftlich eine solche Vorgehensweise nicht ohne Sprengkraft, weil nicht jeder Pauschalreisende, der nun seinen Reisepreis nicht erstattet bekommt, über die finanziellen Mittel verfügt, vielleicht dieses Jahr noch eine Reise in Deutschland anzutreten und nun das Geld in Deutschland, was letztendlich dem Staat und damit allen zugute kommt, auszugeben.
Kann dann der Reiseveranstalter Ende 2021 das Geld nicht zurückzahlen, tritt also eine Insolvenz ein, dann ist die Regelung weiter so angedacht, dass dann der Staat und damit der Steuerzahler gegenüber den Pauschalreisenden ins Risiko geht. Damit ist aber völlig offen und ungewiss, wann diejenigen, deren Reise jetzt ausgefallen ist, überhaupt jemals ihr Geld wieder bekommen werden. Dies erst recht, da auf absehbare Zeit die fetten Steuerjahre auch für den Fiskus erst einmal vorbei sein werden und steigende Kosten schwindenden Steuereinnahmen gegenüberstehen.
Wer sich also auf den Deal einlässt und nicht vor Gericht zieht, sondern einen Gutschein akzeptiert, der ist, um Ärger zu vermeiden, wohl gut beraten, den Gutschein, so dies überhaupt in absehbarer Zeit möglich sein sollte, einzulösen. Dies spart jedenfalls eine ganze Menge Ärger und Stress.