Subventionsbetrug ist kein Kavaliersdelikt. Wer weiß, mit welcher Unnachgiebigkeit der Staat als Gläubiger seine Forderungen – selbst bei Kleinbeträgen – eintreibt, der hat sich zunächst verwundert die Augen gerieben, mit welcher Freigebigkeit plötzlich aufgrund der aufgetretenen Corona-Pandemie Corona-Soforthilfen an den Mann oder die Frau gebracht hat. Ein PC mit Internetzugang, ein paar Mausklicks und, wenn alles gut gegangen ist, konnte sich der Antragsteller über die Auszahlung einer Hilfe freuen. Gleichgültig, ob Friseurgeschäft, Gastronom oder auch Zahnarzt. Bedient wurden (fast) alle. Das System war einfach und die Hemmschwelle auch von denjenigen, die nicht wirklich bedürftig waren, ausgesprochen niedrig, so dass auch Menschen, die in geordneten finanziellen Verhältnissen leben, über ein schickes Eigenheim mit Swimmingpool und eine Ferienwohnung verfügen und sich darüber aufgeregt haben, dass der gebuchte Pfingsturlaub in einer noblen Ferienanlage ausgefallen ist, der einen Betrag im 5-stelligen gekostet hat, ohne schlechtes Gewissen gleichzeitig Subventionen im 5-stelligen Bereich in Anspruch genommen haben. Sie glauben, das gibt es nicht? Doch solche Fälle gibt es auch. Wer hier allerdings zu laut und vor allen Dingen unberechtigt geschrien hatte, um ein Stück vom „Corona-Kuchen“ abzubekommen, der bewegt sich auf dünnem Eis und muss nicht nur damit rechnen, das erhaltene Geld mit Zinsen zurückzahlen zu müssen, sondern dass ihm auch noch ein Strafbefehl oder gleich eine Anklage wegen Subventionsbetrug nach § 264 StGB der Staatsanwaltschaft ins Haus flattert.
Wer muss befürchten sich durch die Inanspruchnahme einer Corona-Soforthilfe strafbar gemacht zu haben
Corona-Soforthilfen sind Subventionen im Sinne von § 264 Abs. 8 StGB. Wer also, nur weil sein Geschäftsbetrieb vorübergehend geschlossen war gegenüber der zuständigen Behörde versichert hat, dass er unter coronabedingten Liquiditätsengpass leidet, der kann unrichtige Angaben, die für ihn vorteilhaft sind, im Sinne von § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemacht haben.
Eine Strafbarkeit nach § 264 StGB setzt allerdings voraus, dass sich die falschen Angaben auf „subventionserhebliche Tatsachen“ beziehen. Es genügt dabei nicht, dass die Erklärungen für die Gewährung der Subvention tatsächlich relevant waren. Nach § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB muss es sich vielmehr um Angaben handeln, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserhebliche bezeichnet sind. Soweit also Bundesländer Subventionen bewilligt haben, können diese sich grundsätzlich auf die Regelungen in § 2 Subventionsgesetz beziehen, müssen allerdings „klar und unmissverständlich“ darlegen, welche Angaben sie für die Bewilligung der Soforthilfen als erheblich ansehen. Hat also die zuständige Stelle das Vorliegen eines Liquidationsengpasses ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet, und wurden hier falsche Angaben gemacht, dann kann der Tatbestand erfüllt sein. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass es im Einzelfall maßgeblich darauf ankommt, ob der jeweilige Pensionsgeber eine Tatsache als subventionserhebliche bezeichnet hat.
Auch, wenn die Mühlen der Justiz bekanntlich langsam mahlen, so kommt hier, zumindest strafrechtlich erstaunlich schnell Bewegung in die Sache. Während nämlich zunächst allgemein davon ausgegangen wurde, dass diejenigen, die unberechtigt Hilfen in Anspruch genommen haben, erst im Zusammenhang mit der Abgabe der nächsten Steuererklärung , also 2021, „auffliegen“ werden, weil dann relativ leicht erkennbar ist, wer bedürftig war und wer nicht, laufen doch zwischenzeitlich bereits die ersten Strafverfahren. So hat beispielsweise das Amtsgericht Berlin-Tiergarten erst am 17.07.2020 einen Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 7 Monaten auf Bewährung verurteilt, der sich mit Falschangaben 21.500 € an Corona Soforthilfe erschlichen hat. Der so verurteilte hatte insgesamt 6 Anträge mit einem Volumen von 77.500 € gestellt und dabei dreist nicht nur nicht existierende Gesellschaften angegeben, sondern auch bei der Zahl der Beschäftigten „gemogelt“. Wer so dreist vorgeht, der muss sich natürlich nicht wundern, dass er schneller aufliegt als derjenige, bei dem zumindest auf den 1. Blick korrekte Angaben gemacht hat, auch wenn der dann zur Frage der Bedürftigkeit nicht ganz ehrlich war…
Was können Sie machen, wenn auch Sie befürchten müssen sich strafbar gemacht zu haben
Der Tatbestand des § 264 StGB ist bereits vollendet, wenn die unrichtigen Angaben bei der zuständigen Behörde eingegangen sind. Auf die Frage, ob es dann tatsächlich zu einer Auszahlung gekommen ist, oder aber die Behörde den Antrag abgelehnt oder aus sonstigen Gründen gar nicht bearbeitet hat, kommt es nicht entscheidend an. Beim Subventionsbetrug ist nämlich, im Gegensatz zum “normalen“ Betrug im Sinne von § 263 StGB keine Irrtumserregung und auch keine Vermögensverfügung oder gar ein Vermögensschaden beim Subventionsgeber erforderlich. Von daher kommt ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch regelmäßig nicht in Betracht.
Eine Regelung Straffreiheit über eine Selbstanzeige zu halten gibt es grundsätzlich nicht. Gleichwohl wird Gericht und Staatsanwaltschaft aber eine solche Selbstanzeige, wenn diese denn überhaupt dazu führt, dass eine Strafbarkeit vorgelegen hat, dies im Rahmen der Festsetzung des Strafmaßes, insbesondere bei einem sog. „Deal“, also eine Absprache, berücksichtigen.
Sollte Ihnen bereits einen Rückzahlungsbescheid und/oder ein Strafbefehl oder eine Anklage ins Haus geflattert sein, dann sollten Sie sich fachkundige Unterstützung holen. Wir beraten und vertreten Sie gerne bundesweit.