Auch, wenn Sie vielleicht noch niemanden persönlich kennen, der am Coronavirus erkrankt ist, wird sich dies, jedenfalls dann, wenn man den Prognosen glauben darf, dass 60-70 % aller Bewohner Deutschlands am Coronavirus erkranken werden, bald ändern. Selbst, wenn die Sterberate, im Vergleich zu anderen europäischen Ländern, niedriger bleibt, wird jedenfalls die Zahl derer, die sehr hart getroffen werden und um ihr Leben ringen, hoch sein, sehr hoch. Betroffen sind dabei keineswegs nur Senioren und Greise, wie jüngst das Beispiel des britischen Premier Boris Johnson zeigt, der nunmehr in England bereits auf der Intensivstation liegt. Das Durchschnittsalter der Erkrankten soll derzeit in Deutschland noch bei unter 50 Jahren liegen. Dies dürfte mitursächlich dafür sein, dass die Sterberate in Deutschland prozentual deutlich niedriger ist, als bei den Nachbarn Italien, Frankreich oder Spanien.
Deutschland hat derzeit ca. 83 Millionen Einwohner. Bei einer Erkrankungsrate von 70 % wäre dann mit rund 58 Millionen erkranken zu rechnen. Bei einer Sterberate von nur einem Prozent würden also allein in Deutschland über 500.000 Menschen an den Folgen des Coronavirus. Aber selbst, wenn alles nicht ganz so schlimm kommt, weil der derzeitige Shutdown den gewünschten Erfolg hat, dürfte auch Optimisten klar sein, dass jedenfalls in absehbarer Zeit sehr viele Menschen so hart getroffen werden, dass sie stationär in einem Krankenhaus behandelt werden müssen. Auch, wenn sie jetzt ihren Beitrag dazu leisten, das Schlimmste abzuwenden, indem sie strikt zu Hause bleiben, so sollten Sie gleichwohl die Zeit nutzen um darüber nachzudenken, welche rechtlichen Konsequenzen es für Sie und Ihr Umfeld hätte, wenn es auch Sie erwischt. Sie sollten dabei nicht nur an die Regelung Ihres Nachlasses denken, sondern daran, ob Sie bereits eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung errichtet haben. Dies hilft Ihnen zwar nicht, wenn Sie erkranken, aber sorgt dafür, dass jedenfalls im Fall der Fälle eine Vertrauensperson Ihrer Wahl (Vorsorgevollmacht) für Sie Entscheidungen treffen kann und Sie letztlich dann mitentscheiden (Patientenverfügung) wie lange sich ein Leidensweg hinziehen soll. Falls Sie minderjährige Kinder haben, dann sollten Sie auch über die Errichtung einer Sorgerechtsverfügung nachdenken, denn das Sorgerecht geht nicht automatisch auf Großeltern, Taufpate oder nahe Verwandte über.
Vorsorgevollmacht
Ein fataler, aber weit verbreiteter Irrtum ist, dass die nächsten Angehörigen, also der Ehepartner/Lebenspartner oder volljährige Kinder, für den Fall, dass man selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, zu entscheiden, Entscheidungen treffen können. Eine solche „gesetzliche“ Vertretungsmacht von Ehepartnern/Lebenspartner oder Angehörigen gibt es in Deutschland nämlich nicht. Damit ein Dritter, also eine Person Ihres Vertrauens, in Ihrem Sinne rechtsverbindlich handeln kann, ist die Erteilung einer Vorsorgevollmacht erforderlich. Diese kann grundsätzlich privatschriftlich erteilt werden. Wenn Sie allerdings über Immobilienvermögen verfügen und der Bevollmächtigte auch in der Lage sein soll, Verfügungen darüber zu treffen, also beispielsweise eine Immobilie zu belasten oder zu veräußern, dann ist notarielle Form erforderlich.
Für den Fall, dass Sie noch keine Vorsorgevollmacht haben, dann sollten Sie jetzt handeln. Wir beraten und unterstützen Sie gerne telefonisch und per E-Mail und helfen Ihnen dabei eine für Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Vorsorgevollmacht zu errichten und zwar zum Festpreis von 150 € zuzüglich Mehrwertsteuer.
Tipp: Denken Sie auch daran Ihren Partner mit einer nötigen Bankvollmacht auszustatten. Sollten Sie nämlich selbst nicht mehr der Lage sein Ihre Bankgeschäfte zu erledigen, dann kann jedenfalls eine solche Vollmacht dafür Sorge tragen, dass die Familie zu Hause mit den erforderlichen liquiden Mitteln versorgt ist.
Patientenverfügung
Die Patientenverfügung regelt, im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht, keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht, sondern enthält Ihre persönlichen Wertvorstellungen dazu, wie in bestimmten Situationen, in denen Sie nicht in der Lage sind selbst entscheiden, mit Ihnen umgegangen werden soll. Sie verfügen dort Ihre Wünsche, die die behandelnden Ärzte beachten sollen, wenn Sie sich im Sterbeprozess befinden. Dort können Sie insbesondere festlegen, in welchem Umfang Sie sich lebenserhaltende Maßnahmen wünschen oder aber, Sie weisen die behandelnden Ärzte an, für den Fall, dass keine Hoffnung mehr besteht, keine Maßnahmen zu ergreifen, die den Leidensweg nur künstlich verlängern. Für den Fall, dass Sie bereits über eine Patientenverfügung verfügen, dann sollten Sie überprüfen, ob diese auch für den jetzt aufgetretenen Sonderfall der Corona Pandemie alles geregelt hat, was zu regeln ist. Gegebenenfalls müssten sie eine bestehende Patientenverfügung entsprechend anpassen und ergänzen. Auch hier beraten und unterstützen wir Sie gerne.
Sorgerechtsverfügung
Für den Fall, dass Sie minderjährige Kinder haben, sollten Sie auch über eine sog. Sorgerechtsverfügung nachdenken. Es handelt sich dabei um eine Regelung, mit der Eltern für den Fall ihres Ablebens ihren Willen in Bezug auf die Sorge um ihr Kind kundtun. Diese ist im deutschen Rechtssystem nicht konkret durch Gesetz geregelt. Es handelt sich dabei letztlich um eine letztwillige Verfügung, die daher, ähnlich wie ein Testament, handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben werden sollte. Dabei besteht insbesondere die Möglichkeit einen Vormund für ein minderjähriges Kind zu benennen. Auch hier ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass im Falle des Todes der Eltern automatisch durch Großeltern oder sonstige nahe Verwandte ersetzt werden würden. Auch der Taufpate hat rechtlich keine Sonderstellung. Das Familiengericht wurde dann im Falle der Fälle unter Berücksichtigung der Sorgerechtsverfügung darüber entscheiden, ob die Übertragung des Sorgerechts auf dem benannten Dritten dem Kindeswohl entspricht. Ohne Sorgerechtsverfügung würde dagegen ein Vormund über das Familiengericht oder Jugendamt bestimmt werden.
Fazit:
Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung sollte grundsätzlich jeder volljährige Mensch haben und eine Sorgerechtsverfügung nicht nur alle allein erziehenden, sondern alle Eltern mit minderjährigen Kindern. Die Praxis zeigt allerdings, dass dies oft nicht der Fall ist. Vielleicht nutzen Sie die Zeit der zwangsweise verordneten Ruhe und die Zeit des Nachdenkens dazu, diese Lücke zu schließen.