Durch das Gesetz zur Abmeldung der Coronafolgen, das rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten ist, wurde die 3-wöchige Insolvenzantragspflicht der Geschäftsleitung bis zum 30.09.2020 ausgesetzt und zwar gleichgültig, ob als Insolvenzgrund Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorgelegen hat. Dies unter der Voraussetzung, dass die Corona Pandemie Ursache für die Insolvenzreife des Unternehmens war und eine Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit wiederhergestellt werden kann. Während dieser Zeit durften nicht nur coronabedingten neue Kredite aufgenommen werden, ohne dass Firmenlenker strafrechtliche Konsequenzen fürchten mussten, sondern auch Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar. Auch die persönliche Haftung von Geschäftsführern für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife vorgenommen haben, wurde eingeschränkt.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht unumstritten
Nachdem Geschäftsführer und Firmeninhaber, die innerhalb von 21 Tagen nach Eintritt Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag stellen mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten, weil dann eine Insolvenzverschleppung vorliegt, ist diese Regelung nicht unumstritten, denn sie geht nicht nur zulasten der Gläubiger, sondern stellt auch einen Eingriff in das Strafgesetzbuch dar. Dies verdeutlicht, dass es doch seltsam anmuten würde, wenn vorübergehend Betrug oder Diebstahl vor dem Hintergrund der Corona Pandemie, nach dem Grundsatz „Jeder muss schauen wo er bleibt“ nicht mehr strafbar wäre … Im Ergebnis wurde hier eine Regelung getroffen, die das (vorübergehende) Überleben bereits meist angeschlagener Unternehmen zulasten der Gläubiger ermöglicht.
Justizministerium stellt Verlängerung der Aussetzung der Antragspflicht bis März 2021 in Aussicht
Nachdem Fachleute für den Herbst 2020 eine noch nie dagewesene Insolvenzwelle für Deutschland vorausgesagt und dementsprechend Insolvenzgerichtes und Insolvenzkanzleien bereits Vorkehrungen getroffen haben, wird daraus vielleicht (vorübergehend) nichts, denn Justizministerin Christine Lambrecht möchte die Regelungen bis zum März 2021 verlängern. Allerdings mit der Einschränkung, dass von der Verlängerung nur solche Unternehmen profitieren können, die zwar überschuldet, aber noch nicht zahlungsunfähig sind. Begründet wird dies damit, dass bei Zahlungsunfähigkeit die Unternehmenskrise bereits so weit fortgeschritten ist, dass die Unternehmen nicht mehr in der Lage wären, ihre laufenden Kosten und Verbindlichkeit zu decken. Im Umkehrschluss bedeutet dies dann aber auch, dass Unternehmen mit Ablauf der Schonfrist 30.09.2020 nicht mehr auf (weitere) Staatshilfen hoffen können, die sie künstlich am Leben halten…
So oder so dürften die Leidtragenden einmal mehr die Gläubiger, aber auch der Steuerzahler sein, denn die Verschiebung kann zur Folge haben, dass viele Verfahren massearm sind, also nichts oder kaum etwas nach Abzug der Verfahrenskosten übrigbleibt, was an die Gläubiger verteilt werden könnte. Ist so wenig vorhanden, dass das Verfahren mangels Masse schon gar nicht eröffnet wird, dann trägt die Kosten die Staatskasse und damit die Allgemeinheit …