Der BFH hat mit Urteil vom 15. Mai 2013 (IX R 36/12) entschieden, dass Aufwendungen für den Austausch eines undichten Flachdaches gegen ein Satteldach bei einem vermieteten Gebäude keine sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen, sondern nachträgliche Herstellungskosten sind.
Entscheidend für das Gericht war, dass durch die Maßnahme eine – wenn auch nur geringfügige – Vergrößerung der nutzbaren Fläche erfolgt ist. Im Streitfall konnte der dazugewonnene Dachraum nicht zu Wohnzwecken, sondern lediglich als Speicher/Abstellraum genutzt werden. Dem Gericht genügte dies, um eine „Erweiterung“ des Gebäudes und damit nachträgliche Herstellungskosten anzunehmen.