Bei einem sog. Berliner Testament setzen sich regelmäßig die Ehegatten wechselseitig als Erben für den ersten Erbfall ein und bestimmen für den zweiten Erbfall einen Schlusserben. Diese Erbeinsetzung ist grundsätzlich für beide Ehegatten bindend. Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte nach Eintritt des ersten Erbfalls die sog. wechselbezüglichen Verfügungen nicht mehr einseitig ändern kann, wenn nicht ausdrücklich eine solche Änderungsbefugnis im Testament vorgesehen ist. Erstellt er beispielsweise nach Ableben des ersten Ehegatten ein neues Testament in dem er die Erbfolge ändert, so ist dieses unwirksam.
Da zwischenzeitlich jede dritte Ehe geschieden wird und die Tendenz steigt, zeigen wir Ihnen nachfolgend welche Auswirkungen Scheidung und Trennung auf ein Berliner Testament haben.
Berliner Testament wird bei Scheidung grds. unwirksam
Wird die Ehe wirksam geschieden, dann ist das Testament grds. unwirksam, es sei denn die Ehegatten haben ausdrücklich geregelt, dass das Testament auch für den Fall der Scheidung weiter gelten soll.
Unwirksamkeit besteht auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls die Ehe zwar noch nicht geschieden war, aber der Erblasser entweder die Entscheidung beantragt oder einen Scheidungsantrag zugestimmt hatte.
Ehemann setzt nach Trennung Adoptivtochter zur Alleinerbin ein
In einem vom OLG Oldenburg mit Beschluss vom 26.09.2018 (3 B 71/18) entschiedenen Rechtsstreit hatten die Ehegatten ein solches Berliner Testament im Jahr 2012 verfasst. Bereits ein Jahr später trennten sie sich. Der Ehemann verfasste daraufhin ein neues Testament. In diesem enterbte er seine Nochehefrau und setzte die gemeinsame Adoptivtochter zur Alleinerbin ein.
Später dann reichte die Ehefrau die Scheidung ein und der Ehemann stimmte vor Gericht der Scheidung zu. Zur Scheidung kam es aber nicht mehr, weil die Eheleute das Scheidungsverfahren haben aussetzen lassen. Stattdessen wollten sie im Rahmen eines Mediationsverfahrens prüfen, ob sie die Ehe nicht doch fortsetzen wollten. Dann starb der Ehemann.
Nun stritten die Ehefrau und die Adoptivtochter darum, wer diesen beerbt hat.
Bindungswirkung des Berliner Testaments ist trotz beabsichtigten Mediationsverfahrens entfallen
Sowohl das Nachlassgericht als auch im Beschwerdeverfahren das OLG haben das Erbrecht die Adoptivtochter bestätigt.
Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, dass nach §§ 2268, 2077 BGB ein gemeinschaftliches Testament unwirksam ist, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte.
Der Umstand, dass der Ehemann sich zur Durchführung eines Mediationsverfahrens bereit erklärt hatte, lasse seine ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht entfallen, so die Richter. Es müsse vielmehr klargestellt werden, dass die Ehe Bestand haben solle, zumal im vorliegenden Fall die Eheleute bereits mehr als drei Jahre getrennt lebten, so dass nach § 1566 BGB vermutet wird, dass die Ehe gescheitert ist.
Dass ausnahmsweise nach § 2268 Abs. 2 BGB ein gemeinsames Testament auch im Scheidungsfall gültig bleibt, wenn anzunehmen ist, dass die Eheleute dies beim Abfassen des Testaments so festlegen wollen konnte für den vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.
Berliner Testament bleibt dagegen bei Trennung zunächst wirksam
Befinden sich die Ehegatten lediglich in der Trennungsphase, dann bleibt das Berliner Testament zunächst wirksam. Wer also hier nicht zuwarten möchte bis die Unwirksamkeit automatisch durch Scheidung etc. eintritt, der muss aktiv das Testament widerrufen.
Dabei ist zu beachten, dass als Widerruf nicht ausreichend ist, einfach ein neues Testament zu errichten, sondern dem anderen Ehegatten muss ein notariell beurkundeter Widerruf, § 2271 Abs. 1, 2296 Abs. 2 BGB zu gehen, weil sie entweder in dessen Anwesenheit erklärt wird oder aber ihm von einem Gerichtsvollzieher nach den Vorschriften der ZPO zugestellt wird, § 132 Abs. 1 BGB. Die Widerrufserklärung muss dabei in Urschrift oder in Gestalt einer Ausfertigung nach § 47 BeurkG zugehen.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.